RS UVS Kärnten 1991/08/29 KUVS-176/2/91

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Veröffentlicht am 29.08.1991
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Rechtssatz

Wenn die Erhebungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten erfolglos bleiben, hat eine Einschätzung dieser Verhältnisse zu erfolgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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