Wenn ein Fahrzeuglenker wegen Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO siebenmal vorgemerkt ist, zwanzig Jahre im Berufsleben steht, monatlich S 10.000,-- verdient, verheiratet ist, und eine studierende großjährige Tochter hat, ist eine Geldstrafe bei neuerlicher Begehung der Übertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO angemessen und geeignet den Täter von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.