Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird jedoch insoweit abgeändert, als das Zitat "Bauarbeiterschutzverordnung" durch das Zitat "Verordnung vom 10. November 1954, BGBl Nr 267, über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten" ersetzt wird.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gem §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, 1.400,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 14. Februar 1991, Zl xx, wurde Herr xx als Arbeitgeber gemäß §31 Abs2 litp in Verbindung mit §33 Abs7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit einer Geldstrafe von 7.000,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) bestraft. Von der Behörde wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte entgegen den Vorschriften des §7 Abs1 und 2 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten auf der Baustelle xx Nr xx (Bäckerei xx) einen Arbeitnehmer der Firma xx auf dem Dach (Neigung ca. 40 Grad, Traufenhöhe ca 6 m) mit der Aufbringung der Konterlattung beschäftigt hat, wobei weder eine Einrichtung vorhanden war, die ein Weiterfallen des Arbeitnehmers hintanhalten konnte, wie ein Schutzgerüst oder Fangnetz noch war der Arbeitnehmer durch Anseilen gegen Absturz gesichert. Als erschwerend bei der Strafbemessung wurden die Vorstrafen des Beschuldigten und mildernd das abgelegte Geständnis angenommen. Das Strafverfahren war auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauwesen eingeleitet worden.
Gegen diesen Bescheid, der dem Beschuldigten am 14. Februar 1991 mündlich verkündet wurde, erhob dieser am selben Tag Berufung. In dieser Berufung, die sich gegen die Strafhöhe richtet, führt der Berufungswerber aus, daß ihm das Strafausmaß im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu hoch erscheine. Der Tatbestand sei zwar richtig, doch finde er das Verschulden als eher geringfügig, da er die gesetzlichen Normen nur gering überschritten habe.
In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft xx erstmals die allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers erhoben. Nach den Angaben des Berufungswerbers besitzt dieser eine Zimmerei und ein Sägewerk mit 20 Arbeitern, wobei der Betrieb ca S 150.000,-- jährlichen Reingewinn abwirft. Er besitzt ferner 50 % von seinem Wohnhaus. Er ist für seine Gattin und ein Kind sorgepflichtig.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat unter Berücksichtigung der Kriterien für die Strafbemessung des §19 VStG erwogen:
Bei der Bemessung der Strafe ist ua das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu berücksichtigen. Schuldhaften Übertretungen der einschlägigen Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist zweifellos ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen, weil es sich hier um Vorschriften handelt, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen. Dies gilt in besonderem Maße bei einem Zuwiderhandeln gegen den §7 Abs1 und 2 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, weil dadurch ein erhöhtes Gefährdungspotential und Unfallrisiko bewirkt wird.
Als gravierender Erschwerungsgrund liegt im gegenständlichen Fall vor, daß im Vorstrafenvermerk des Beschuldigten insgesamt 10 nicht getilgte rechtskräftige Bestrafungen durch die Bezirkshauptmannschaft xx wegen Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung aufscheinen. Wenn nun der Berufungswerber die Meinung vertritt, daß sein Verschulden nur geringfügig sei, so ist dazu zu bemerken, daß bereits eine fahrlässige Übertretung des §7 Abs1 und 2 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten strafbar ist. Angesichts der Tatsache, daß der vorliegenden Übertretung im Interesse der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen ist und der Beschuldigte bereits mehrmals wegen Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften rechtskräftig bestraft wurde, vermag die Berufungsbehörde in der fahrlässigen Begehung der in Rede stehenden Übertretung, die vom Berufungswerber auch nicht bestritten wird, keinen ausreichenden Milderungsgrund zu erblicken, der ein Abgehen von der von der ersten Instanz verhängten Strafe rechtfertigen könnte.
Auch die von der Bezirkshauptmannschaft xx nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen allseitigen Verhältnisse können nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht zu einer Minderung der Strafe führen. Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängte Strafe wurde nach Ansicht der Berufungsbehörde durchaus in einem Ausmaß festgesetzt, das einerseits keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sorgepflichten und die notwendigen Lebensbedürfnisse des Beschuldigten erwarten läßt und andererseits geeignet ist, vom Beschuldigten als Strafe empfunden zu werden, die ihn davon abhalten soll, weitere gleichartige Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu begehen.
Da das erstinstanzliche Straferkenntnis durch die Berufungsbehörde zu bestätigen war, ist der Berufungswerber gemäß §64 Abs1 und 2 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von 20 % der von der ersten Instanz verhängten Strafe - das sind somit 1.400,-- Schilling - zu bezahlen.
Da die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gewählte Bezeichnung "Bauarbeiterschutzverordnung" keinen zulässigen Kurztitel darstellt, mußte der Spruch durch die Berufungsbehörde entsprechend berichtigt werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.