Beschlagnahme als verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens; Verpflichtung des Eigentümers bei der Tierhaltung - Auswahlverschulden. Artgemäße Haltung. Tierversuch - Begriff - extensive Auslegung. Genehmigungspflicht von Tierversuchen bei Nachweis von fachlicher Eignung schränkt Wissenschaftsfreiheit des Halters ein. Fehlende Genehmigung verpflichtet Eigentümer zur Haltung seiner Tiere entsprechend der herrschenden wissenschaftlichen Auffassung. Fahrlässigkeit und Beweislastumkehr bei bloßen Ordnungswidrigkeiten - Absicht als gesteigerte Form des Vorsatzes. Kumulationsprinzips; Verbot der reformatio in peius, wenn erstinstanzliche Behörde unzutreffend die Strafe nur wegen eines Deliktes verhängt hat. Verfall - Wert der verfallenen Gegenstände im Verhältnis zur Strafhöhe; Gesamtwert und Einzelwertbetrachtung unter dem Aspekt des Kumulationsprinzip. Ermessen und gesetzliche Determinierung. Sinn der Verfallsbestimmung ist vorrangig der Schutz der Tiere vor zukünftigen Qualen. Rückgabeanspruch, wenn Behörde diesen Sicherungszweck nicht zu erfüllen vermag, der frühere Eigentümer hingegen in der Folge gesetzesgemäße Voraussetzungen für die Tierhaltung geschaffen hat. Kompetenz zur Gesetzgebung für den Tatbestand der Tierquälerei: Auch der Landesgesetzgeber ist zur Schaffung einer Bestimmung, die die Tierquälerei für strafbar erklärt, berufen, wenn diese nicht - von Art. 15 Abs.9 B-VG abgesehen - für gerichtlich strafbar erklärt wird und sich diese nicht vollinhaltlich mit § 222 StGB deckt; auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kompetenzenmaterie kommt es hingegen nicht an.
Nach seinen eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer der beschlagnahmten Tiere. Er hielt sich zwar nur wöchentlich bis vierzehntäglich selbst auf seinem Anwesen auf, stand aber mit der von ihm mit der Tierhaltung beauftragten Person in nahezu täglichem telefonischen Kontakt, im Zuge dessen er Informationen einholte und seinem Beauftragen - der als derzeit arbeitsloser Maurer keineswegs als ein Experte in Sachen Tierpflege anzusehen ist - jeweils nähere Anweisungen in bezug auf die Tierhaltung erteilte.
Wie aus § 4 Abs.2 TSchG unmißverständlich hervorgeht, vermag sich der Beschwerdeführer durch die Auswahl eines - noch dazu offensichtlich wenig geeigneten - Gehilfen nicht seiner eigenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, die aus seiner Eigentümer- und damit Haltereigenschaft in bezug auf die Tiere herrührt, zu entziehen, im Gegenteil: ihn trifft zusätzlich noch ein Auswahlverschulden. Daß der Beschwerdeführer - wie er in seinem Vorbringen darzutun versucht - über die desolaten Zustände nicht informiert gewesen sein will, erscheint schon angesichts des Umstandes, daß er wöchentlich oder zumindest vierzehntäglich persönlich vor Ort anwesend war, kaum glaubhaft. Außerdem gesteht er diesen Umstand implizit selbst ein, wenn er in verschiedenen seiner Stellungnahmen diese Zustände als völlig normal hinzustellen versucht.
Gemäß § 1 Abs.1 und 2 lit.d TSchG begeht derjenige eine Tierquälerei, der einem Tier bei dessen Haltung durch Vernachlässigung hinsichtlich Unterbringung, Fütterung, Tränkung, Schutz und Pflege erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Nach den insoweit jedenfalls übereinstimmenden Gutachten der Amtssachverständigen habe der Beschwerdeführer bezüglich der Haltung der Greifvögel die elementarsten Bedürfnisse dieser Tiere mißachtet, indem es diesen an artentsprechenden Sitzgelegenheiten (Aufbaummöglichkeiten), frischer Luft, täglich frischem Wasser, richtiger Temperierung und an einer sauberen Behausung fehlte; stattdessen hätten sie in zu kleinen, kotverdreckten, auf Außentemperatur unterkühlten, stark nach Ammoniak stinkenden, keiner natürlichen Belichtung und Belüftung zugänglichen, keine Flugbewegungen ermöglichenden und keine ordnungsgemäßen Sitzgelegenheiten aufweisenden Räumen verweilen müssen; das Federkleid der Greifvögel sei durchwegs schwer bis schwerst beeinträchtigt und naßfeucht bis auf den Körper gewesen, was deren Wärmeregulation empfindlich tangiert habe.
Bezüglich der Reptilien sei festgestellt worden, daß mit den verwendeten Heizvorrichtungen weder eine konstant hohe Raum- noch Wassertemperatur erzielt werden könne. Die Wasserbecken seien im übrigen viel zu klein und nicht strukturiert gewesen, deren Inhalt hätte meist aus einer Brühe aus Kot und Nahrungsresten bestanden.
Schließlich hätten selbst in den Ratten- und Mäusekäfigen untragbare Bedingungen geherrscht: Diese seien viel zu klein gewesen und die Tiere hätten fast ausschließlich auf ihrem eigenen Kot stehen müssen.
In einem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Privatgutachten wird ein überwiegend guter Ernährungs- und Gefiederzustand der Greifvögel festgestellt.
Zudem führt der Beschwerdeführer, der sich selbst als einen Greifvogelexperten einstuft, in seiner Stellungnahme zu den Gutachten der Amtssachverständigen aus, daß die Verschmutzung der Räume und des Gefieders der Greifvögel eine natürliche Folge ihres artmäßigen Verhaltens sei, die Raumgröße dem üblichen Durchschnitt entspreche bzw. diesen sogar übertreffe, Badewasser nur an wärmeren Tagen gereicht und dann wegen der Gefahr von Krankheitsträgern wieder entfernt und der Flüssigkeitsbedarf der Vögel ausschließlich über das Futter gedeckt würde. Außergewöhnliche Zuchterfolge würden im übrigen die Richtigkeit seiner Methoden, die auf eine Klimaumgewöhnung tropischer Greifvögel abzielen, erweisen. Daß keine ausreichenden Belüftungsmöglichkeiten vorhanden und das Gefieder der Tiere schwerst beeinträchtigt gewesen sei, wird in Abrede gestellt. Im Reptilienraum seien genau jene Becken geheizt gewesen, wo dies nötig gewesen wäre. Die Kotanhäufung in den Rattenkäfigen sei eine Folge des artgemäßen Verhaltens dieser Tiere. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, daß seine wissenschaftlichen Gegner seit Jahren versuchen würden, seine Arbeit zu diskriminieren und seiner Vögel habhaft zu werden. Diese hätten auch die parteiischen und fachlich inkompetenten Amtssachverständigen entsprechend unter Druck gesetzt. Dagegen hätte er sich den Behörden gegenüber in bezug auf Verbesserungsvorschläge immer kooperativ gezeigt. Im übrigen stelle nicht seine Tierhaltung, sondern erst die behördliche Beschlagnahme, die anschließende Verbringung der Tiere nach Wien sowie deren jetzige Haltung eine echte Tierquälerei dar.
Aus rechtlicher Sicht besteht die Quintessenz für die Rechtfertigung der - von ihm damit aber mittelbar auch eingestandenen - Natur- und Artwidrigkeit der Haltung der beschlagnahmten Tiere durch den Beschwerdeführer in der bezweckten Umgewöhnung vom tropischen bzw. subtropischen an das europäische Klima. Diese Vorgangsweise stellt - insbesondere im Verein mit den dazu erforderlichen Begleitmaßnahmen - einen Tierversuch im Sinne des § 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989 (im folgenden:
TierVG), dar (vgl. § 2 TierVG: "Tierversuche ..... sind alle für
das Tier belastenden ..... Behandlungen von lebenden Wirbeltieren,
die ..... das Ziel haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen
......" und zur extensiven Auslegung dieser Legaldefinition 707
BlgStenProtNR, 17. GP, 11 und 13). Zu dessen Durchführung bedarf
es gemäß § 5 TierVG zuvor einer behördlichen Genehmigung; durch
diese Bestimmung ist also das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit,
das prinzipiell auch dem Beschwerdeführer zukommt (vgl. VfSlg.
8136/1977; s.a. R. Walter - H.Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 6. Auflage, Wien 1988, RN 1488, m.w.N.) als gesetzlich eingeschränkt anzusehen. Da dem Beschwerdeführer eine entsprechende Bewilligung offensichtlich fehlt, ist er somit von Gesetzes wegen auch nicht berechtigt, seine Tiere anders als der herrschenden wissenschaftlichen Auffassung entsprechend zu halten. Daß aber die von den Amtssachverständigen vorgefundenen und begutachteten desolaten hygienischen Zustände - wenigstens gerade noch - mit dieser herschenden Auffassung konform gehen würden, kann wohl nicht ernsthaft behauptet werden, wie auch die Versuche des Beschwerdeführers, diese als normal und artgerecht hinzustellen, nicht zu überzeugen vermögen. Es ist vielmehr als erwiesen anzusehen, daß den Tieren hinsichlich ihrer Unterbringung und Pflege bei ihrer Haltung, nämlich den Reptilien durch ihre Haltung in zu beengten, verkoteten und unterkühlten Behältnissen und Räumen, den Ratten und Mäusen durch ihre Haltung in zu beengten und verkoteten Käfigen sowie den Greifvögeln durch ihre Haltung in unterkühlten, zu beengten und unhygienischen Räumen ohne natürliche Belichtung, Belüftung, entsprechende Sitzgelegenheiten und ohne Bedachtnahme auf deren elementare natürlichen Bedürfnisse erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt wurden; im übrigen ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung des o.a. h. Erkenntnisses vom 21.5.1991, VwSen-230001, S. 9 bis 11, zu verweisen. Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs.2 lit.d TSchG ist damit gegeben.
Nach der allgemeinen Anordnung des § 5 Abs.1 Satz 1 VStG und mangels gegenteiliger Regelung im TSchG genügt zur Strafbarkeit schon fahrlässiges Verhalten. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber nicht nur die objektiv gebotene Sorgfalt außer acht gelassen, sondern die objektive Vernachlässigung und Verwahrlosung seiner Tiere hinsichtlich Unterbringung und Pflege im Hinblick auf die von ihm bezweckte Klimaumgewähnung geradezu bewußt betrieben hat, liegt sogar absichtliches Handeln vor. Bei gleichzeitigem Fehlen von Entschuldigungsgründen rechtfertigt aber diese gesteigerte Form des Vorsatzes nach § 19 Abs.2 Satz 2 VStG, wonach bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, grundsätzlich auch die Verhängung der höchsten Geldstrafe.
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig erkannt hat, wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht bloß an einem, sondern an einer Vielzahl von Tieren begangen, sodaß nach dem im § 22 Abs.1 VStG grundgelegten Kumulationsprinzip auch entsprechend mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen wären (vgl. z.B. VwSlg 9366 A/1977 m.w.N.). Warum die belangte Behörde dies unterlassen hat, bleibt letzlich unerfindlich; jedenfalls kann dieser Mangel im Berufungsverfahren aufgrund des im § 51 Abs.6 VStG verankerten Prinzips des Verbotes der reformatio in peius nicht saniert werden, sodaß der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich der (zu geringen) Strafhöhe zu bestätigen war.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde wurden auch die zuvor beschlagnahmten Tiere, an denen die Verwaltungsübertretung begangen wurde, für verfallen erklärt.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, daß diese in Relation zur verhängten Strafe einen unverhältnismäßig höheren materiellen Wert repräsentierten und eine gesetzliche Bestimmung, die auf einem derartigen Mißverhältnis basiere, als verfassungswidrig erscheinen würde.
§ 4 Abs.4 TSchG stellt es in das Ermessen der Behörde, das den Gegenstand der Übertretung bildende Tier für verfallen zu erklären. Dieses Ermessen ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keineswegs schrankenlos, sondern durch den Sinn des Gesetzes determiniert (vgl. Art.130 Abs.2 B-VG). Die Zweckbestimmung der in Rede stehenden Norm liegt nun - wie auch der Zusammenhang mit § 5 Abs.2 TSchG (der expressis verbis auch jeweils unabhängig von einem Strafverfahren zum Tragen kommen kann!) beweist - offenkundig darin, im besonderen ein durch Vernachlässigung hinsichtlich Unterbringung und Pflege gequältes Tier der Verfügungsgewalt seines bisherigen Eigentümers entziehen und dadurch seinen Qualen ein Ende bereiten zu können. Dieser Eigentümerwechsel muß kein dauerhafter sein, sondern in Analogie zur Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Rückübereignung, wonach dieser Anspruch im Falle der Zweckverfehlung unmittelbar aus der grundrechtlichen Gewährleistung resultiert (vgl. VfSlg 8981/1980, S 370), wird man in verfassungskonformer Interpretation dem § 4 Abs.4 TSchG einen gegen die den Verfall angeordnet habende Behörde gerichteten, antragsgebundenen Anspruch des früheren Eigentümers auf Rückgabe der Tiere dann inhärent anzunehmen haben, wenn die mit dem Verfall beabsichtigte Intention durch die behördliche Maßnahme tatsächlich nicht erreicht werden kann oder der frühere Eigentümer in der Folge selbst gesetzeskonforme Voraussetzungen geschaffen hat. Vor diesem Hintergrund besehen kann daher nicht gefunden werden, daß die belangte Behörde mit dem Ausspruch des Verfalles und der anschließenden Verbringung der Tiere die dargelegten Intentionen des § 4 Abs.4 TSchG verletzt und in diesem Sinne ihr Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte.
Was den - im übrigen nur durch eigene Angaben des Beschwerdeführers taxierten - Wert der beschlagnahmten Tiere angeht, ist darauf hinzuweisen, daß der so angegebene Betrag von 769.000 S nur eine Gesamtsumme des angeblichen Verkehrswertes aller gequälten Tiere repräsentiert. Wie oben bezüglich der Höhe der Geldstrafe bereits dargetan, ist im vorliegenden Fall jedoch eine Einzelbetrachtung geboten, weil die Tierquälerei an jedem einzelnen dieser Tiere begangen wurde und damit nach dem Kumulationsprinzip des § 22 Abs.1 VStG auch mehrfach zu verantworten ist. Der präsumtive Einzelwert der für verfallen erklärten Tiere variiert nun zwischen 500 S und 9.000 S; nur bezüglich dreier Tierarten wird diese Obergrenze überstiegen (Bengalwaran: 15.000 S; Gaukler: 30.000 S; Ohrengeier:
35.000 S). Besieht man sich den Extremfall, daß der Wert des verfallenen Tieres nahezu das zwölffache der höchsten Geldstrafe von 3.000 S erreicht, so kann der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dennoch nicht finden, daß diese beiden Größen nicht auch in einem sachlich adäquaten Verhältnis zueinander stünden: Mit einer Höchststrafe von 3.000 S und einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Wochen (vgl. § 4 Abs.1 letzter Satz TSchG) erscheint der Unrechtsgehalt der Tat im Regelfall abgedeckt, insbesondere wenn man bedenkt, daß daneben noch zusätzlich eine gerichtliche Strafe wegen Tierquälerei (§ 222 StGB) verhängt werden könnte (siehe dazu näher unten, 4.4.2.). Da hingegen im gerichtlichen Verfahren ein Verfallsausspruch nicht vorgesehen ist, es andererseits aber nicht angehen kann, daß es vom Verkehrswert des Tieres abhängen soll, ob es künftigen Qualen durch ihren bisherigen Eigentümer entzogen werden kann oder nicht, erweist sich somit aus dieser Sicht die nicht durch einen Grenzwert limitierte Verfallsbestimmung des § 4 Abs.4 TSchG nicht als unverhältnismäßig und damit auch nicht als verfassungsrechtlich bedenklich. Dies auch nicht unter dem Aspekt des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 10597/1985, weil § 4 Abs.4 TSchG - wie gezeigt und anders als der mit der in Rede stehenden Entscheidung aufgehobene § 15 Abs.2 des Futtermittelgesetzes - nicht nur den Charakter einer reinen Strafnorm, sondern - und in Verbindung mit § 5 Abs.2 TSchG, der ein allfälliges Strafverfahren ausdrücklich unberührt läßt, sogar vorrangig - eine andere Zwecksetzung, nämlich den Schutz des Tieres vor künftiger Quälerei, verfolgt.
Auch die beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst entstandenen kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die mit dem TSchG geregelte Tierquälerei haben sich nach h. Auffassung letztlich nicht als zutreffend erwiesen.
Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist der Tierschutz und damit im Zusammenhang stehend die Tierquälerei letzlich als eine Querschnittsmaterie anzusehen (vgl. VfSlg 5649/1967 und dazu näher unten). Die Tierquälerei war ursprünglich als ein verwaltungsbehördlich zu ahndender Straftatbestand in der Ministerialverordnung RGBl. Nr. 31/1855 geregelt; danach war zu bestrafen, wer Tiere öffentlich auf eine Ärgernis erregende Weise mißhandelte. Diese Vorschrift wurde im Jahre 1925 durch Art. VIII Abs.1 lit.e EGVG (BGBl. Nr. 273/1925), der zufolge Art. IV Z. 5 EGVG die bestehende Ministerialverordnung ausdrücklich unberührt ließ, dahingehend ergänzt, daß auch derjenige zu bestrafen war, der ein Tier aus Bosheit quält, grob mißhandelt oder rücksichtslos überanstrengt. Mit Erkenntnis vom 16. 12. 1936, V 6/36 (= BGHSlg 1070 A/1936), hatte der Bundesgerichtshof die Kompetenz zur Tierschutzgesetzgebung - im wesentlichen mit Ausnahme jener von Gerichten zu vollziehenden Bestimmungen - den Ländern zugesprochen (vgl. den Rechtssatz BGBl. Nr. 14/1937). Auf dieser Grundlage hat sich der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes zu Beginn der zweiten Republik, nachdem der Bundesgesetzgeber zuvor mit dem Veterinärrechtsgesetz, BGBl. Nr. 197/1945, sämtliche bestehenden Tierschutzbestimmungen bis auf die Ministerialverordnung aus dem Jahr 1855 aufgehoben (insbesondere die Verordnung über die Einführung des Tierschutzgesetzes in der Ostmark, RGBl. I, S. 1320; vgl. § 1 Zi.26 des Veterinärrechtsgesetzes) bzw. nicht wieder in Geltung gesetzt (insbesondere Art. VIII Abs.1 lit.e EGVG; vgl. die Anlage 1 der Kundmachung BGBl. Nr. 176/1950) hatte, auf den Standpunkt gestellt, daß die Tierschutzgesetzgebung schlechthin Sache der Länder im Sinne des Art. 15 B-VG sei (vgl. V. Schneider,
Die Tierschutzgesetzgebung in der Zweiten Republik Österreich, JBl. 1950, 228 f). In der Folge wurden daher in allen Bundesländern Tierschutzgesetze erlassen, die auch die Tierquälerei zum Regelungsgegenstand hatten (vgl. auch die Aufhebung der Ministerialverordnung 1855 durch § 7 TSchG). Aus Anlaß der Änderung des Strafgesetzes (vgl. nachmals Art.I Z. 26 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971, BGBl. Nr. 273/1971) beantragte die Bundesregierung zuvor beim Verfassungsgerichtshof, gemäß Art. 138 Abs.2 B-VG festzustellen, ob die Regelung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes der Tierquälerei in die Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung fällt. Mit dem Erkenntnis VfSlg 5649/1967 hat der Verfassungsgerichtshof gemäß § 56 Abs.4 VfGG den Rechtssatz aufgestellt (vgl. BGBl. Nr. 93/1968), daß eine Regelung, welche ohne Zusammenhang mit einer bestimmten, in den Gesetzgebungsbereich der Länder fallenden Angelegenheit die Tierquälerei für gerichtlich strafbar erklärt, gemäß Art. 10 Abs.1 Z. 6 B-VG (Strafrechtswesen) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung weder zur Kompetenzfeststellung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1936 - auf der die damals (und noch heute) bestehenden Tierschutzgesetze der Länder basier(t)en - noch zur Problematik des Art.94 B-VG Stellung genommen hat, scheint es danach auch weiterhin zulässig zu sein, daß die Länder - wie das im gegenständlichen Fall vorliegende TSchG - von jeder Verwaltungsmaterie losgelöste Bestimmungen gegen Tierquälerei erlassen, solange diese nur für verwaltungbehördlich strafbar erklärt werden. Das Gewicht der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 5649/1967, Seite 747, Abs.2) scheint sohin nicht auf der Loslösung von anderen Verwaltungsmaterien, sondern vornehmlich auf den Umstand zu liegen, ob die Tat für gerichtlich strafbar erklärt wird; nur in diesem Fall soll nämlich offensichtlich die solchermaßen prinzipiell eigenständige Bundeskompetenz des Art. 10 Abs.1 Z.6 B-VG (Strafrechtswesen) zum Tragen kommen, während für den Bereich des Verwaltungsstrafrechts das Materienannexprinzip gilt. Davon ausgehend ist es verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt es den Beschwerdeführer auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn die Tierquälerei von den verschiedenen Gesetzgebern zugleich abstrakt - wie nach § 1 TSchG -, unter besonderen Umständen - wie z. B. nach § 70a i.V.m. § 368 Z.17 GewO - und schließlich noch nach § 222 StGB auch für gerichtlich strafbar erklärt wird. Im Hinblick auf den Spezialitätsgrundsatz und auf Art. 94 B-VG darf es sich hiebei nur nicht um kongruente Tatbestände handeln. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, weil hier nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich weder die im Vergleich zu § 1 Abs.2 lit.d TSchG besonderen Qualifikationen des § 222 StGB noch jene des § 70a GewO i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 132/1991 vorgelegen haben. Daher kann der belangten Behörde auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, ein kompetenzwidriges Gesetz oder mit diesem eine unzutreffende Rechtsgrundlage bzw. diese denkunmöglich oder sonst rechtswidrig angewendet zu haben. Erweisen sich damit aber sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken im Ergebnis als unzutreffend, war demgemäß die Beschwerde abzuweisen.