RS UVS Niederösterreich 1991/06/05 Senat-PL-91-006

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Rechtssatz

Mit Herabsetzung der Geldstrafe von 50.000,-- S auf 20.000,-- S, aber der Bestätigung der Ersatzarreststrafe soll klargestellt werden, daß nicht mildernde Umstände, die den Bereich des Verschuldens betreffen, dafür maßgeblich waren, und ein fester Umrechnungschlüssel aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze nicht abzuleiten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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