RS UVS Niederösterreich 1991/07/23 Senat-BN-91-053

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Veröffentlicht am 23.07.1991
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Rechtssatz

Strafe von S 2.000,-- wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO (statt 50 km/h 100 km/h) bestätigt, da der Berufungswerber als Student zwar nur ein Taschengeld von monatlich S 1.500,-- erhält, ihm jedoch auch ein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern zusteht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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