RS UVS Niederösterreich 1991/10/08 Senat-HO-91-001

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Veröffentlicht am 08.10.1991
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Rechtssatz

Vorstrafen, die zum Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht getilgt waren, wohl aber zum Zeitpunkt der Fällung des letztinstanzlichen Bescheides bereits getilgt sind, dürfen nicht mehr als straferschwerend berücksichtigt werden.

 

Da somit kein Straferschwerungsgrund mehr vorliegt und das Geständnis des Beschuldigten als mildernd gewertet werden kann, ist mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von S 8.000,-- (eine Woche) statt S 10.000,-- (20 Tage) das Auslangen zu finden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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