RS UVS Oberösterreich 1991/09/24 VwSen-100062/3/Gu/Rl

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Rechtssatz

Nachdem Gerichts- und Verwaltungsstrafen

einerseits und Verwaltungsstrafen untereinander im selben Zeitrahmen überwiegend kumulativ zu verhängen sind, erscheint es, falls die Behörden hievon Kenntnis haben, im Interesse der Herstellung eines sozial angepaßten Verhaltens - des vornehmsten Strafzweckes - geboten, die Gesamtsituation eines Menschen bei der Auferlegung eines Strafübels zu berücksichtigen, soll einerseits eine Abschreckung vor künftigen Taten noch gewährleistet und andererseits die Resozialisierung noch möglich sein.  Eine nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Tilgung ist bei der Entscheidung der Berufungsbehörde zu berücksichtigen (Herabsetzung der Geld- und Eratzfreiheitsstrafe).

 

 

Der Strafrahmen in § 99 Abs.1 StVO 1960 beträgt hinsichtlich der Geldstrafe 8.000 S bis 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest (Ersatzfreiheitsstrafe) vom einer bis zu sechs Wochen.

 

Der Berufungswerber rügt in seiner Berufung weder die Annahme von besonderen Erschwerungsgründen und auch nicht die Nichtanwendung von Milderungsgründen und läßt das zugrundegelegte Monatseinkommen von 10.000 S bis 15.000 S sowie die Sorgepflichten unbestritten.

 

Er macht jedoch auf seine angespannte, zumindest zum Teil selbst verschuldete finanzielle Situation aufmerksam, die bei einem Übermaß ein weiteres Abgleiten befürchten lasse.

 

Der Beschuldigte befindet sich nach seinem glaubwürdigen Vorbringen in einer angespannten Finanzsituation, die beim Maßnehmen an den Einkommensverhältnissen zu berücksichtigen ist.

 

Wiewohl nicht gerügt, hatte die Behörde von Amts wegen aufgrund des Gebotes des § 55 VStG Bedacht zu nehmen, daß die Tilgung von verhängten Verwaltungsstrafen nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses eintritt.

 

Bei Fällung einer Strafberufungsentscheidung gilt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Demnach ergibt sich, daß nur eine einzige Abstrafung, nämlich vom 4. Juni 1987 wegen eines Alkoholdeliktes, als einschlägig und erschwerend verbleibt. In der Zusammenschau kam der unabhängige Verwaltungssenat daher zur Überzeugung, daß mit der herabgesetzten Geldstrafe auf 12.000 S und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage der Beschuldigte einerseits noch ausreichend angespornt wird, in Hinkunft gleichartige Übertretungen zu unterlassen, andererseits aber auch die Brücke zur Eingliederung in die Gesellschaft nicht abgebrochen wird.

Schlagworte
Milderungsgründe; Tilgung; amtswegige Berücksichtigung getilgter Vorstrafen; Spezialprävention
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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