Norm: ABGB §1162 IIIAABGB §1162 IVAngG §27 C3
Rechtssatz: 1./ Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befassten leitende... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIAngG §27 B
Rechtssatz: 1./ Die Aufforderung an den Arbeitnehmer, sofort an die Arbeit zu gehen, oder er sei fristlos entlassen, ist eine wirksame Entlassungserklärung, ungeachtet des Umstandes, daß dadurch der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, durch sofortige Wiederaufnahme der Arbeit die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens noch im letzten Augenblick abzuwenden. 2./ Die darauffolgende Antwort des ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4eFeiertagsruheG 1957 §2
Rechtssatz: Weigerung zur Arbeitsleistung am Karfreitag durch Disc - Jockey mit Glaubensbekenntnis AB. Entscheidungstexte 4 Ob 33/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 33/75 Veröff: Arb 9375 = SozM IA/d,1151 = ZAS 1977/24 S 174 (Fritscher) Schlagworte SW: Angestellte, Dienstleistung, b... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4e
Rechtssatz: Unterläßt der Arbeitnehmer die zeitgerechte Bekanntgabe eines Hinderungsgrundes, war ihm bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zumindest erkennbar, so ist zur Erfüllung des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 4 AngG zweiter Fall, das notwendige Merkmal der schuldhaften Dienstverweigerung gegeben. Entscheidungstexte 4... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4dGewO 1859 §82 litf
Rechtssatz: Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Entscheidend ist daher, dass die Dienstleistung in einer den Umständen n... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIVABGB §1162 IVAngG §27 C1
Rechtssatz: In der Kündigung liegt ein konkludenter Verzicht (§ 863 ABGB) auf die Ausübung des Entlassungsrechtes bezüglich des der Kündigung vorausgegangenen - Verhaltens. Ein solches, vom Arbeitgeber mit der Kündigung beantwortetes Verhalten kann zur Beurteilung des zeitlich nachfolgenden, die Entlassung auslösenden Verhaltens des Arbeitnehmers nicht mehr herangezogen werden. Ent... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4d
Rechtssatz: Pflichtwidrig ist die Versäumung der Arbeitszeit auch dann, wenn für eine, an sich berechtigte Unterlassung der Dienstleistung, die erforderliche Genehmigung des Arbeitgebers nicht eingeholt wurde. Eine vorausgehende Ermahnung ist nicht notwendig. Entscheidungstexte 4 Ob 29/75 Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 29/75 Veröff: SozM IA/d,1135... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAcAngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: In der Zusage eines Arbeitnehmers, einem Kunden bei Arbeiten in seiner Freizeit gegen Entgelt behilflich sein zu wollen, kann eine Vertrauensunwürdigkeit begründende Handlung nicht erblickt werden, wenn diese Arbeiten nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören und eine solche in der Freizeit durchzuführen beabsichtigte Tätigkeit die Dienstpflichten des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt. ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4d
Rechtssatz: Unterlassung "einer den Umständen nach erheblichen Zeit der Dienstleistung" ist jedes, mit dieser Verpflichtung zur Einhaltung der vertraglichen, kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitszeit unvereinbare schuldhafte Verhalten eines Arbeitnehmers. Entscheidungstexte 4 Ob 29/75 Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 29/75 Veröff: SozM IA/d,1135 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4d
Rechtssatz: Verweigert der Arbeitgeber ohne Nennung eines Grundes dem Arbeitnehmer die Erlaubnis zu einem durch einen aus einem rechtmäßigen Hinderungsgrund bedingten, allenfalls verspäteten Arbeitsantritt so ist das Dienstversäumnis von 15 Minuten nicht als den Umständen nach erheblich anzusehen, wenn im Geschäftsbetrieb - wie zu erwarten war - keine Störung eingetreten ist und der Dienstnehmer auch nicht gerade während d... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1b
Rechtssatz: "In seiner Tätigkeit" erfordert, daß zwischen der Tätigkeit des Angestellten, die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber zu erbringen hat, und der Annahme des Vorteils ein unmittelbarer und nicht bloß ein mittelbarer Zusammenhang bestehen muß. Entscheidungstexte 4 Ob 29/75 Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 29/75 ... mehr lesen...
Norm: AngG §7AngG §27 Z3 E3
Rechtssatz: Trägt ein Angestellter nach Art, Ausmaß und Planmäßigkeit maßgeblich bei zum Zustandekommen, zur Abwicklung von Geschäften im Geschäftszweig seines Dienstgebers, so ist dies als Konkurrenzverbotsverletzung ein Entlassungsgrund. Entscheidungstexte 4 Ob 74/74 Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 74/74 Veröff: Arb 9314 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAaABGB §1162 IBaAngG §26 IAngG §27 A5AngG §27 D
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, ist dort von Bedeutung, wo Zweifel darüber bestehen, ob ein wichtiger Grund in jenen Fällen vorliegt, in d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 CABGB §1162 IAcAngG §27 Z1 A6AngG §27 Z1 E1
Rechtssatz: Ist die Wiederholung einer fahrlässig verursachten Beschädigung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers weder beabsichtigt noch zu befürchten, dann liegt kein Entlassungsgrund vor (hier Unfall eines Fahrschullehrers mit Beschädigung des Fahrschulwagens). Entscheidungstexte 4 Ob 37/74 Entscheidungstext OGH 09.07.19... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 CAngG §27 Z1 E1aAngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG kommt beim Auftreten eines Mankos nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das so schwer wiegt, daß dem Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht länger zugemutet werden kann (Arb 55... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAaABGB §1162 IVAngG §27 A6AngG §27 E1
Rechtssatz: Die Entlassung eines Arbeitnehmers kann niemals auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden; der Arbeitgeber hat vor dem Ausspruch der Entlassung zu prüfen, ob sich der Angestellte tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder nicht, und zumindest zu versuchen - unter Beiziehung des Arbeitnehmers - den Sachverhalt, der den gänzlichen Vertrauensentzug rec... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 CABGB §1162 IAaAngG §27 Z1 A6AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Ob das Auftreten eines (Geldmankos oder Warenmankos) Mankos die sofortige Entlassung des dafür verantwortlichen Dienstnehmers rechtfertigt, kann nicht allgemein beantwortet, sondern nur im Einzelfall unter dem Blickwinkel des Verlustes des Vertrauens zur Person des Dienstnehmers beurteilt werden. Entscheidungstexte 4 Ob... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4e
Rechtssatz: Der Entlassungstatbestand erfordert nur, daß der Dienstnehmer in einer dem Ernst der Lage angepaßten Weise zur Einhaltung seiner Dienstpflichten aufgefordert wird. Entscheidungstexte 4 Ob 23/74 Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 23/74 Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = Arb 9229 4 Ob 146/80 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IVAngG §27 A3AngG §27 BAngG §32
Rechtssatz: Eine unrichtige Beurteilung der Frage, ob ein Entlassungsgrund gegeben ist, kann für sich allein keine andere Wirkung haben, als die bloße Tatsache der Entlassungserklärung, weil diese auch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann und der Dienstgeber die Entlassungsgründe zur Zeit der Entlassungserklärung nicht einmal zu kennen braucht, wenn sie nur zu dieser Zeit objektiv gegeben waren ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4e
Rechtssatz: Um das Merkmal der Beharrlichkeit der Weigerung zu erfüllen, bedarf es durch den Arbeitgeber weder eines bestimmten Wortlautes der Ermahnung, noch eines Hinweises darauf, daß bei ihrer Nichtbeachtung eine Entlassung ausgesprochen werde. Entscheidungstexte 4 Ob 23/74 Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 23/74 Veröff: ZAS 1975,30 (Wachter) = A... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4e
Rechtssatz: Der Entlassungstatbestand kann auch schon bei der ersten Ermahnung gegeben sein, wenn der Dienstnehmer danach eindeutig zu erkennen gibt, daß er nicht daran denkt, sein Verhalten zu ändern, so daß auf eine dauernde Widersetzlichkeit geschlossen werden muß (Arb 9785, ZAS 1973,227 mit Anmerkung Müller, 4 Ob 103/72). Entscheidungstexte 4 Ob 23/74 Entsche... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4eMuttSchG §12 lita
Rechtssatz: Nach einer Entlassungserklärung kann die Dienstnehmerin annehmen, daß eine Arbeitsleistung von ihr nicht erwartet und auch nicht angenommen werde. Sie kann ohne Verletzung ihrer Pflichten aus dem Dienstvertrag und ohne Verstoß gegen die Übung des redlichen Verkehrs oder die besondere, aus dem Dienstvertrag entspringende Treuepflicht mit der Aufnahme der Arbeit warten, bis sie vom Dienstgeber wi... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1aAngG §36
Rechtssatz: Die Ankündigung, eine Konkurrenzklausel nicht einhalten zu wollen, kann unter Umständen bloß die Ankündigung bedeuten, eine unwirksame Vereinbarung nicht einhalten zu wollen. Aber auch wenn unter dieser Ankündigung der Fall zu verstehen war, daß der Dienstnehmer in Kauf nehmen werde, sich auch an eine wirksame Vereinbarung nicht halten zu wollen, ist damit noch nicht gesagt, daß sich hierin eine Haltung... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1cAngG §36
Rechtssatz: Die Ankündigung eines Angestellten, die Konkurrenzklausel nach seinem Ausscheiden nicht einhalten zu wollen, rechtfertigt nicht den Schluß auf eine moralische Unzuverläßlichkeit. Entscheidungstexte 4 Ob 102/73 Entscheidungstext OGH 18.12.1973 4 Ob 102/73 Veröff: Arb 9189 = ZAS 1974,223 (Heinrich) = SozM IA/d,1119 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAbAngG §27 Z6 E6cArbVG §115GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates gebraucht wird, weil diesem die Stellung eines ehrenamtlichen Funktionärs mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen zukommt, deren Wahrnehmung Ehrenhaftigkeit, gerechten Sinn und soziale Einstellung erfordert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAbAngG §27 Z5 E5a
Rechtssatz: Der Masseverwalter kann eine Angestellte, die sich in durch strafbare Handlungen verschuldeter Untersuchungshaft befindet, entlassen auch wenn die als Entlassung geltend gemachte Behinderung an der Dienstleistung die Folge der von der Angestellten gemeinsam mit dem früheren Dienstgeber begangenen Verbrechen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 63/73 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154ABGB §1155AngG §8 Abs1 IIBAngG §9AngG §27 Z5 E5
Rechtssatz: Wird die Entlassung während der verschuldeten Untersuchungshaft ausgesprochen, so gebührt ein Entgelt dennoch nur bis zu Beginn der Untersuchungshaft, weil diese Dienstverhinderung keinen Fall der §§ 8, 9 AngG bildet. Entscheidungstexte 4 Ob 63/73 Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 63/73 Veröff: DR... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IVAngG §27 A1
Rechtssatz: Der begründeten Entlassung kommt erst ab dem Entlassungstag Wirkung zu. Ob ein Entgelt für den Zeitraum, in dem der Entlassungstatbestand gesetzt wurde, gebührt, ist unabhängig von der Entlassung. Entscheidungstexte 4 Ob 63/73 Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 63/73 Veröff: DRdA 1974,149 = ZAS 1974,177 = Arb 9297 = SozM IA/d,1091... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4d
Rechtssatz: Der Entlassungsgrund nach dem ersten Fall des § 27 Z 4 AngG setzt nach herrschender Auffassung nicht nur eine erhebliche und pflichtwidrige, sondern auch eine schuldhafte, also entweder vorsätzliche oder doch zumindest fahrlässige Arbeitsversäumnis voraus (4 Ob 96/72; Kuderna, Das Entlassungsrecht 69). Davon kann aber dann keine Rede sein, wenn ein Dienstnehmer nach dem Verhalten seines Dienstgebers im konkrete... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4e
Rechtssatz: Konnte der Dienstnehmer das Verhalten des Dienstgebers nur im Sinne eines Verzichtes auf weitere Arbeitsleistung deuten, dann darf vom Dienstnehmer auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Übung des redlichen Verkehrs oder der besonderen Treuepflicht eine besondere Initiative zur Klärung der Rechtslage verlangt werden; er kann in diesem Fall vielmehr damit rechnen, daß ihn der Dienstgeber entweder zur Wiederaufna... mehr lesen...