Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Die Ankündigung, eine Konkurrenzklausel nicht einhalten zu wollen, kann unter Umständen bloß die Ankündigung bedeuten, eine unwirksame Vereinbarung nicht einhalten zu wollen. Aber auch wenn unter dieser Ankündigung der Fall zu verstehen war, daß der Dienstnehmer in Kauf nehmen werde, sich auch an eine wirksame Vereinbarung nicht halten zu wollen, ist damit noch nicht gesagt, daß sich hierin eine Haltung offenbare, die vermuten lasse, daß der Dienstnehmer nicht mehr die Interessen des Dienstgebers vertreten werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Konkurrenzverbot, Treuepflicht, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Androhung, Drohung, Wirksamkeit, UnwirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029419Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0040OB00102_7300000_001