RS OGH 1973/12/18 4Ob102/73, 9ObA101/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1973
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Norm

AngG §27 Z1 E1a
AngG §36

Rechtssatz

Die Ankündigung, eine Konkurrenzklausel nicht einhalten zu wollen, kann unter Umständen bloß die Ankündigung bedeuten, eine unwirksame Vereinbarung nicht einhalten zu wollen. Aber auch wenn unter dieser Ankündigung der Fall zu verstehen war, daß der Dienstnehmer in Kauf nehmen werde, sich auch an eine wirksame Vereinbarung nicht halten zu wollen, ist damit noch nicht gesagt, daß sich hierin eine Haltung offenbare, die vermuten lasse, daß der Dienstnehmer nicht mehr die Interessen des Dienstgebers vertreten werde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 102/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 4 Ob 102/73
    Veröff: Arb 9189 = ZAS 1974,223 (Heinrich) = SozM IA/d,1119
  • 9 ObA 101/92
    Entscheidungstext OGH 27.03.1992 9 ObA 101/92
    Vgl auch; Veröff: DRdA 1993,383 (Grömmer)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Konkurrenzverbot, Treuepflicht, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Androhung, Drohung, Wirksamkeit, Unwirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029419

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0040OB00102_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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