Norm
ABGB §1154Rechtssatz
Wird die Entlassung während der verschuldeten Untersuchungshaft ausgesprochen, so gebührt ein Entgelt dennoch nur bis zu Beginn der Untersuchungshaft, weil diese Dienstverhinderung keinen Fall der §§ 8, 9 AngG bildet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Verhinderung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Haft, U - Haft, gesetzlicher Entlassungsgrund, ZahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0027944Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00063_7300000_001