Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Der Entlassungstatbestand kann auch schon bei der ersten Ermahnung gegeben sein, wenn der Dienstnehmer danach eindeutig zu erkennen gibt, daß er nicht daran denkt, sein Verhalten zu ändern, so daß auf eine dauernde Widersetzlichkeit geschlossen werden muß (Arb 9785, ZAS 1973,227 mit Anmerkung Müller, 4 Ob 103/72).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verwarnung, Warnung, Mahnung, Beharrlichkeit, beharrliche Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Pflichtenvernachlässigung, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029694Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0040OB00023_7400000_003