Norm
ABGB §1162 IAbRechtssatz
Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates gebraucht wird, weil diesem die Stellung eines ehrenamtlichen Funktionärs mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen zukommt, deren Wahrnehmung Ehrenhaftigkeit, gerechten Sinn und soziale Einstellung erfordert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Hilfsarbeiter, erhebliche Ehrverletzung, Beleidigung, Ehrenbeleidigung, Erheblichkeit, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029815Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_003