RS OGH 1975/9/23 4Ob33/75, 9ObA17/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1975
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Norm

ABGB §1162 II
AngG §27 B

Rechtssatz

1./ Die Aufforderung an den Arbeitnehmer, sofort an die Arbeit zu gehen, oder er sei fristlos entlassen, ist eine wirksame Entlassungserklärung, ungeachtet des Umstandes, daß dadurch der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, durch sofortige Wiederaufnahme der Arbeit die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens noch im letzten Augenblick abzuwenden.

2./ Die darauffolgende Antwort des Arbeitnehmers "er gehe", ist eine Bekräftigung seiner Arbeitsverweigerung und keine Austrittserklärung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 33/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 33/75
    Veröff: Arb 9375 = SozM IA/d,1151 = ZAS 1977/24 S 174 (Futscher)
  • 9 ObA 17/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObA 17/87
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Arbeitnehmer "brauche nicht mehr zu kommen", wenn er trotz Verweigerung des erbetenen Urlaubes wegfahre. (T1) Veröff: WBl 1987,342 = Arb 10649

Schlagworte

SW: Erklärung, Ausspruch, Ende, Beendigung, Bedingung, Angestellte, Anweisung, Weisung, Anordnung, Erholungsurlaub, Antritt, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Auflösung, vorzeitige Lösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029137

Dokumentnummer

JJR_19750923_OGH0002_0040OB00033_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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