- 4 Ob 51/74
Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 51/74
Veröff: Arb 9255 = IndS 1975 4,955 = SozM IA/d,1106 = DRdA 1976,70 (Grillberger)
- 4 Ob 71/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 71/75
Veröff: EvBl 1976/128 S 241 = Arb 9431 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler)
- 4 Ob 42/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 42/80
Auch; Beisatz: Nur eine wesentliche Vertragsverletzung oder Gesetzesverletzung, die eine weitere Zusammenarbeit auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist ausschließt, berechtigt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (T1)
- 4 Ob 15/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 15/81
- 4 Ob 176/82
Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 176/82
nur: Der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, ist dort von Bedeutung, wo Zweifel darüber bestehen, ob ein wichtiger Grund in jenen Fällen vorliegt, in denen das Gesetz nicht näher ausführt, was unter einem "wichtigen" Grund zu verstehen ist (zB
§ 1162 ABGB). (T2)
Beis wie T1; Beisatz: Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit. (T3)
Veröff: Arb 10210
- 14 Ob 68/86
Beisatz: Diese Notwendigkeit der Abgrenzung trifft sowohl für den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit als auch der Verleitung zum Ungehorsam zu. (T4)
Veröff: SZ 59/82
- 14 ObA 25/87
Vgl; Beisatz: "Fortsetzung auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin" bedeutet nur, dass dem Arbeitgeber nicht der Ausspruch einer Kündigung zugemutet werden kann, sondern dass die vorzeitige Vertragsauflösung (Entlassung) als sofortige Abhilfe erforderlich ist; es bedeutet hingegen nicht, dass die jeweilige Dauer der (noch) zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist als Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit heranzuziehen wäre. (T5)
Veröff; Arb 10614 = WBl 1987,195 = RdW 1987,237; siehe hiezu Andexlinger in RdW 1987,334
- 14 ObA 31/87
Vgl auch; Beisatz: Jede Entlassung beruht weiters grundsätzlich auf der Überlegung, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar erscheint. (T6)
Veröff: RdW 1988,19 = DRdA 1990/277 (Dirschmied)
- 9 ObA 103/87
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Versuch, der Arbeitnehmer eine für sie nachteilige Vereinbarung zu unterschieben. (T7)
Veröff: WBl 1988,161
- 9 ObA 204/87
Vgl auch
- 9 ObA 163/88
Auch; nur T2
- 9 ObA 176/88
Vgl auch
- 9 ObA 196/88
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 298/89
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: (
§ 48 ASGG) (T8)
- 9 ObA 4/90
Auch; Beisatz: Die Unzumutbarkeit muss vom Dienstgeber als solche auch beachtet werden. Er darf kein Verhalten an den Tag gelegt haben, das erkennen lässt, dass er dem im übrigen tatbestandsmäßigen Verhalten des Dienstnehmers eine solche schwerwiegende Bedeutung nicht beimisst. Das Tatbestandsmerkmal muss zwar im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein. Das schließt aber nicht aus, dass sich das Verhalten des Dienstgebers, das mit der Unzumutbarkeit unvereinbar ist, auch nach der Entlassung ereignet haben kann. (T9)
- 9 ObA 77/90
Vgl auch; Beis wie T8
- 9 ObA 177/90
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Nichteinhaltung einer aus bloßer Gefälligkeit dem Arbeitgeber gegenüber abgegebenen Zusage berechtigt nicht zur Entlassung. (
§ 48 ASGG). (T10)
- 9 ObA 256/90
Vgl auch; Beisatz: Jede Entlassung setzt grundsätzlich voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber auch nur für die Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (Hier: keine Unzumutbarkeit, wenn gleich nach dem Ausspruch der Entlassung - nach § 82 lit d und lit f GewO 1859 - der Arbeitgeber ein Anbot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages stellt). (
§ 48 ASGG). (T11)
- 9 ObA 57/92
Auch; nur T2; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T12)
- 9 ObA 193/94
Auch; nur T2; Beis wie T8
- 8 ObA 224/98v
Vgl auch; Beisatz: Mag ein vertragswidrig in Anspruch genommener Zeitausgleich auch eine arbeitsvertragliche Ordnungswidrigkeit sein, so erreicht diese nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes. (T12)
Beisatz: Hier: Mangels Vorsatzes des Arbeitnehmers (im Sinne des
§ 146 StGB) ist der Entlassungsgrund nach
§ 82 lit d GewO und die damit verbundene Vertrauensunwürdigkeit nicht erfüllt. (T13)
- 9 ObA 19/00k
- 8 ObA 41/02s
Auch; nur: Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. (T15)
Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 130 Vlbg GdBG. (T16)
- 9 ObA 96/05s
Beisatz: Es muss also die vorzeitige Vertragsauflösung als sofortige Abhilfe erforderlich sein. (T17)
- 9 ObA 14/10i
Auch; nur T15
- 9 ObA 111/15m
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 111/15m
Auch; Beis wie T12
- 8 ObA 28/18b
Auch
- 9 ObA 16/20y
Vgl; Beisatz: Hier: Austritt nach dem HbG: Die dauerhafte Übernahme von Vertretungskosten wegen einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung führt zu einer ebenfalls dauerhaften Verminderung des dem Hausbesorger letztendlich zur Verfügung stehenden Entgelts, sodass eine solche Zumutbarkeit – wenn überhaupt – nur in einem sehr geringen Rahmen in Betracht kommen kann. (T18)