RS OGH 1975/6/10 4Ob29/75

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Veröffentlicht am 10.06.1975
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Norm

AngG §27 Z1 E1b

Rechtssatz

"In seiner Tätigkeit" erfordert, daß zwischen der Tätigkeit des Angestellten, die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber zu erbringen hat, und der Annahme des Vorteils ein unmittelbarer und nicht bloß ein mittelbarer Zusammenhang bestehen muß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 29/75

Schlagworte

SW: Zuwendung unberechtigter Vorteile, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, Annahme, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029817

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00029_7500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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