Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Um das Merkmal der Beharrlichkeit der Weigerung zu erfüllen, bedarf es durch den Arbeitgeber weder eines bestimmten Wortlautes der Ermahnung, noch eines Hinweises darauf, daß bei ihrer Nichtbeachtung eine Entlassung ausgesprochen werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verweigerung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Mahnung, Verwarnung, Vorwarnung, Warnung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029717Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0040OB00023_7400000_005