RS OGH 1973/12/11 4Ob63/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1973
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Norm

ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z5 E5a

Rechtssatz

Der Masseverwalter kann eine Angestellte, die sich in durch strafbare Handlungen verschuldeter Untersuchungshaft befindet, entlassen auch wenn die als Entlassung geltend gemachte Behinderung an der Dienstleistung die Folge der von der Angestellten gemeinsam mit dem früheren Dienstgeber begangenen Verbrechen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/73
    Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 63/73
    Veröff: DRdA 1974,149 (ablehnend Hagen) = ZAS 1974,177 (kritisch Schnorr) = Arb 9297 = SozM IA/d,1091

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstverhinderung, längere Freiheitsstrafe, Abwesenheit, U - Haft, Haft, Gefängnis, Verschulden, Straftat, Strafhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029544

Dokumentnummer

JJR_19731211_OGH0002_0040OB00063_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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