Norm
ABGB §1162 IAbRechtssatz
Der Masseverwalter kann eine Angestellte, die sich in durch strafbare Handlungen verschuldeter Untersuchungshaft befindet, entlassen auch wenn die als Entlassung geltend gemachte Behinderung an der Dienstleistung die Folge der von der Angestellten gemeinsam mit dem früheren Dienstgeber begangenen Verbrechen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstverhinderung, längere Freiheitsstrafe, Abwesenheit, U - Haft, Haft, Gefängnis, Verschulden, Straftat, StrafhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029544Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00063_7300000_004