Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Nach einer Entlassungserklärung kann die Dienstnehmerin annehmen, daß eine Arbeitsleistung von ihr nicht erwartet und auch nicht angenommen werde. Sie kann ohne Verletzung ihrer Pflichten aus dem Dienstvertrag und ohne Verstoß gegen die Übung des redlichen Verkehrs oder die besondere, aus dem Dienstvertrag entspringende Treuepflicht mit der Aufnahme der Arbeit warten, bis sie vom Dienstgeber wieder dazu aufgefordert wurde (Arb 7969, 7721, 4 OB 25/73, 4 Ob 57, 58/73 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung, beharrliche Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Aufforderung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Pflichtenvernachlässigung, Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029687Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0040OB00001_7400000_001