RS OGH 1974/2/19 4Ob1/74, 4Ob77/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1974
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Norm

AngG §27 Z4 E4e
MuttSchG §12 lita

Rechtssatz

Nach einer Entlassungserklärung kann die Dienstnehmerin annehmen, daß eine Arbeitsleistung von ihr nicht erwartet und auch nicht angenommen werde. Sie kann ohne Verletzung ihrer Pflichten aus dem Dienstvertrag und ohne Verstoß gegen die Übung des redlichen Verkehrs oder die besondere, aus dem Dienstvertrag entspringende Treuepflicht mit der Aufnahme der Arbeit warten, bis sie vom Dienstgeber wieder dazu aufgefordert wurde (Arb 7969, 7721, 4 OB 25/73, 4 Ob 57, 58/73 ua).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/74
    Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 1/74
    Veröff: Arb 9193
  • 4 Ob 77/78
    Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 77/78
    Beisatz: Hier: Unzulässige Kündigung. (T1) Veröff: SozM IA/d,1161 = ZAS 1979,171 (mit Anmerkung von Schrank) = Arb 9715

Schlagworte

SW: Angestellte, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung, beharrliche Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Aufforderung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Pflichtenvernachlässigung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029687

Dokumentnummer

JJR_19740219_OGH0002_0040OB00001_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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