Norm
ABGB §1162 IVRechtssatz
Eine unrichtige Beurteilung der Frage, ob ein Entlassungsgrund gegeben ist, kann für sich allein keine andere Wirkung haben, als die bloße Tatsache der Entlassungserklärung, weil diese auch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann und der Dienstgeber die Entlassungsgründe zur Zeit der Entlassungserklärung nicht einmal zu kennen braucht, wenn sie nur zu dieser Zeit objektiv gegeben waren (Arb 7843, 6250, 5736, 5200, SZ 24/280 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erklärung, Ausspruch, Begründung, Kenntnis, Vorliegen, ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029121Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0040OB00023_7400000_002