Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Konnte der Dienstnehmer das Verhalten des Dienstgebers nur im Sinne eines Verzichtes auf weitere Arbeitsleistung deuten, dann darf vom Dienstnehmer auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Übung des redlichen Verkehrs oder der besonderen Treuepflicht eine besondere Initiative zur Klärung der Rechtslage verlangt werden; er kann in diesem Fall vielmehr damit rechnen, daß ihn der Dienstgeber entweder zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern oder aber das Dienstverhältnis auf die im Gesetz vorgesehene Art beenden werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Unterlassung, Unterlassen, Dienstleistung, Dienstverweigerung, Verweigerung, Erklärung, Auslegung, Interpretation, Angestellte, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029674Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018