Norm
AngG §7Rechtssatz
Trägt ein Angestellter nach Art, Ausmaß und Planmäßigkeit maßgeblich bei zum Zustandekommen, zur Abwicklung von Geschäften im Geschäftszweig seines Dienstgebers, so ist dies als Konkurrenzverbotsverletzung ein Entlassungsgrund.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Beitrag, Mitwirkung, Beteiligung, gesetzlicher Entlassungsgrund, Wettbewerbsverbot, Verletzung, VerstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0027851Dokumentnummer
JJR_19750114_OGH0002_0040OB00074_7400000_002