Norm
ABGB §863 GIVRechtssatz
In der Kündigung liegt ein konkludenter Verzicht (§ 863 ABGB) auf die Ausübung des Entlassungsrechtes bezüglich des der Kündigung vorausgegangenen - Verhaltens. Ein solches, vom Arbeitgeber mit der Kündigung beantwortetes Verhalten kann zur Beurteilung des zeitlich nachfolgenden, die Entlassung auslösenden Verhaltens des Arbeitnehmers nicht mehr herangezogen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, schlüssig, Verlust, Verschweigung, Verfristung, Verspätung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Kündigungsfrist, KonkurrenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016