Norm
AngG §27 Z4 E4dRechtssatz
Pflichtwidrig ist die Versäumung der Arbeitszeit auch dann, wenn für eine, an sich berechtigte Unterlassung der Dienstleistung, die erforderliche Genehmigung des Arbeitgebers nicht eingeholt wurde. Eine vorausgehende Ermahnung ist nicht notwendig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstzeit, Unterlassen, Arbeitsleistung, Zustimmung, Einverständnis, fiktiv, Mahnung, Warnung, Vermutung, PflichtvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029596Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0040OB00029_7500000_007