Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Unterläßt der Arbeitnehmer die zeitgerechte Bekanntgabe eines Hinderungsgrundes, war ihm bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zumindest erkennbar, so ist zur Erfüllung des Entlassungstatbestandes nach § 27 Z 4 AngG zweiter Fall, das notwendige Merkmal der schuldhaften Dienstverweigerung gegeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: beharrlich, rechtmäßig, Arbeitsverweigerung, Verschulden, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zumutbarkeit, Treuepflicht, Angestellte, Mitteilung, Entlassungsgrund, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029667Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00033_7500000_003