RS OGH 1975/6/10 4Ob29/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1975
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Norm

ABGB §1162 IAc
AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

In der Zusage eines Arbeitnehmers, einem Kunden bei Arbeiten in seiner Freizeit gegen Entgelt behilflich sein zu wollen, kann eine Vertrauensunwürdigkeit begründende Handlung nicht erblickt werden, wenn diese Arbeiten nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören und eine solche in der Freizeit durchzuführen beabsichtigte Tätigkeit die Dienstpflichten des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 29/75

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Treuepflicht, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Konkurrenz, Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit, Pfusch, Schwarzarbeit, Pflicht, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029556

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00029_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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