- 4 Ob 29/75
Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 29/75
Veröff: SozM IA/d,1135
- 4 Ob 15/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 15/76
Veröff: Arb 9463 = DRdA 1977,153 (Hengstler)
- 4 Ob 16/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 16/76
Veröff: ZAS 1977,104 (zustimmend Schnorr) = DRdA 1977,153 (Hengstler) = JBl 1977,654
- 4 Ob 99/76
Entscheidungstext OGH 09.11.1976 4 Ob 99/76
- 4 Ob 22/77
Entscheidungstext OGH 19.04.1977 4 Ob 22/77
Veröff: Arb 9578 = ZAS 1978/23 S 180 (Fischer)
- 4 Ob 127/80
Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 127/80
Beisatz: Viereinhalb Stunden sind nicht erheblich, wenn die Fahrprüfung des Arbeitnehmers länger gedauert hat, der Arbeitgeber erklärt hat, er hätte ihm "auch mehr freigegeben", falls dies notwendig gewesen wäre, um die Prüfung abzulegen, und die vorgesehene Arbeit termingerecht und ohne Produktionsausfall bewältigt werden konnte. (T2)
- 4 Ob 134/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 134/82
Auch; Beisatz: Unerheblich, wenn Lehrling zweieinhalb Stunden versäumt. (T3)
- 4 Ob 33/82
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 33/82
Veröff: RdW 1983,115
- 4 Ob 58/83
Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 58/83
nur: Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. (T4) Beisatz: Hier:
§ 15 Abs 3 lit e BAG. (T5) Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80
- 4 Ob 81/83
Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 81/83
nur T4; Beis wie T1
- 4 Ob 114/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 114/84
nur T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtwidrigkeit ist zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden mangels entsprechender Vereinbarung nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes, nicht aber schon bei jeder dringenden Terminarbeit besteht. (T6) Veröff: RdW 1985,222
- 4 Ob 105/84
Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 105/84
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 81/83
- 4 Ob 48/85
nur T4
- 4 Ob 49/85
nur T4; Veröff: Arb 10449
- 14 Ob 74/86
nur T4; Beisatz: Hier: Dienstversäumnis in der Dauer eines ganzen Tages. (T7) Veröff: RdW 1987,23 = Arb 10521
- 14 ObA 8/87
- 9 ObA 61/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erheblichkeit der Arbeitsverweigerung von einer Stunde, wenn die Tätigkeit dringlich war, sich der Arbeitgeber ohne Kontrollmöglichkeit auf die Zusage der Arbeitsleistung verlassen musste und der Arbeitserfolg des Gesamtbetriebes in Frage gestellt wurde. (T8) Veröff: RdW 1988,53
- 9 ObA 104/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 9 ObA 104/87
- 9 ObA 269/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 269/89
nur T4; Beisatz: Es ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Es muss sich nicht um ein einzelnes durchgehendes Unterlassen der Dienstleistung von längerer Dauer handeln. Auch wiederholte kürzere Unterlassungen der Dienstleistung (wie zB ständige Unpünktlichkeiten und Unterbrechungen der Arbeit, die übliche Pausen überschreiten) können den Tatbestand erfüllen. (T10) Veröff: ecolex 1990,171
- 9 ObA 24/90
nur T4; Beis wie T10 nur: Es ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. (T11)
- 9 ObA 94/92
nur T4; Beis wie T11
- 8 ObA 272/95
Vgl auch; Beis wie T9
- 9 ObA 2163/96w
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2163/96w
nur T4; Beis wie T9, Beisatz: Ein Dienstversäumnis durch unbefugtes Verlassen der Arbeit auch nur in der Dauer von einer halben Stunde kann erheblich und tatbestandsmäßig sein. (T12)
- 9 ObA 309/97z
Auch; nur T4; Beis wie T6
- 9 ObA 2/99f
Beis wie T11; Beisatz: Arbeitspausen sind im allgemeinen nur dann tatbestandsmäßig, wenn sie eine zumindest nicht unerhebliche Zeit andauern und Auswirkungen auf die übliche Arbeitsleistung hervorrufen, wofür der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig ist. (T13) Beisatz: Hier: Bei zweimaliger Arbeitsunterbrechung von nur 10 Minuten verneint. (T14)
- 9 ObA 245/01x
Auch; nur T4; Beis wie T11; Beisatz: Die Erheblichkeit des Arbeitsversäumnisses ist vom Arbeitgeber nachzuweisen. (T15)
- 8 ObA 264/01h
Auch; nur: Entscheidend ist, dass die Dienstleistung in einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird. (T16); Beis wie T15
- 8 ObA 21/02z
Beisatz: Hier: Erhebliches Dienstversäumnis eines Lehrlings verneint. (T17)
- 9 ObA 71/02k
Vgl auch; Beisatz: Selbst bei fortgesetztem Zuspätkommen muss der für den Ausspruch der Entlassung herangezogene Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweisen, die den vorangegangenen Unpünktlichkeiten in etwa entspricht; eine Verspätung von wenigen Minuten reicht auch bei vorangegangenen erheblichen Unpünktlichkeiten nicht aus, um den Entlassungstatbestand herzustellen. (T18)
- 8 ObA 268/01x
Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines Betriebsnotstandes iS des
§ 20 AZG lässt die grundlose Weigerung des Dienstnehmers, die zuvor zugesagte Nachtarbeit zu erbringen, seine Entlassung gerechtfertigt erscheinen. (T19)
- 8 ObA 220/02i
Auch; Beis wie T10 nur: Es ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. (T20); Beisatz: Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumnis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit. (T21); Beisatz: Ein eintägiges Dienstversäumnis wird aber im allgemeinen, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, immer tatbestandsmäßig sein. (T22)
- 9 ObA 92/03z
Auch; Beisatz: Der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit (§ 82 lit f 1.Fall GewO 1859) kann auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer sich zwar nur für jeweils kürzere Zeiträume von seiner Arbeitsstelle entfernt, aber daraus auf einen Hang zu diesen Unregelmäßigkeiten zu schließen ist. Für die Annahme der Erheblichkeit dieser Versäumnisse bedarf es aber der Voraussetzung, dass auch der Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweist, um die Verbindung mit früheren Verstößen herstellen zu können. (T23)
- 9 ObA 121/03i
Beis wie T21
- 8 ObA 37/04f
Beis wie T11; Beis wie T21; Beisatz: Ein eintägiges Dienstversäumnis ist dann als nicht tatbestandsmäßig anzusehen, wenn durch das Fernbleiben des Klägers im die Entlassung auslösenden Fall relevante betriebliche Nachteile nicht entstanden sind, selbst wenn der Arbeitnehmer dem Dienstgeber eine falsche Information über den Grund des Fernbleibens gegeben hat. (T24)
- 9 ObA 169/05a
Beis wie T21
- 8 ObA 84/05v
Auch; Beis wie T21; Beisatz: Es ist aber auch auf die für das Versäumnis maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. (T25)
- 9 ObA 12/06i
Beis wie T24
- 9 ObA 50/05a
Auch; Beis wie T23; Beisatz: Der Anlassfall weist die erforderliche Mindestintensität auf, um mit den früheren - für sich allein genommen verfristeten - Verfehlungen, die unschwer unter die Entlassungsgründe des § 41 lit b, c oder d der VBO zu subsumieren sind, in Verbindung gebracht und in die Beurteilung des Gesamtverhaltens einbezogen werden zu können. Die Entlassung erweist sich daher als berechtigt. (T26)
- 9 ObA 126/06d
Beis wie T21
- 9 ObA 2/07w
Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Um die früheren Dienstversäumnisse des Klägers einzubeziehen und daraus auf einen erheblichen Hang des Klägers zu Unregelmäßigkeiten schließen zu können, hätte auch der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen müssen, die aber hier vertretbar verneint wurde. (T27)
- 9 ObA 89/10v
Auch; Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T20
- 8 ObA 7/18i
Beis wie T15
- 8 ObA 52/18g
Auch; Beis wie T22