Norm
ABGB §1153 CRechtssatz
Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG kommt beim Auftreten eines Mankos nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das so schwer wiegt, daß dem Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht länger zugemutet werden kann (Arb 5544; Kuderna, Das Entlassungsrecht 89 f).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, wichtiger Grund, Fehlbestand, Abgang, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verschulden, Weiterbeschäftigung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Beweislast, Treuepflicht, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017