RS OGH 1975/6/10 4Ob29/75

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Veröffentlicht am 10.06.1975
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Norm

AngG §27 Z4 E4d

Rechtssatz

Verweigert der Arbeitgeber ohne Nennung eines Grundes dem Arbeitnehmer die Erlaubnis zu einem durch einen aus einem rechtmäßigen Hinderungsgrund bedingten, allenfalls verspäteten Arbeitsantritt so ist das Dienstversäumnis von 15 Minuten nicht als den Umständen nach erheblich anzusehen, wenn im Geschäftsbetrieb - wie zu erwarten war - keine Störung eingetreten ist und der Dienstnehmer auch nicht gerade während dieser kurzen Zeitspanne eine besonders wichtige Arbeit zu leisten gehabt hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 Ob 29/75
    Veröff: SozM IA/d,1135

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verspätung, Unpünktlichkeit, Erheblichkeit, Antritt, Dienstantritt, Unterlassung, Unterlassen, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Zuspätkommen, Pflichtvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029567

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00029_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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