Norm
AngG §27 Z4 E4dRechtssatz
Verweigert der Arbeitgeber ohne Nennung eines Grundes dem Arbeitnehmer die Erlaubnis zu einem durch einen aus einem rechtmäßigen Hinderungsgrund bedingten, allenfalls verspäteten Arbeitsantritt so ist das Dienstversäumnis von 15 Minuten nicht als den Umständen nach erheblich anzusehen, wenn im Geschäftsbetrieb - wie zu erwarten war - keine Störung eingetreten ist und der Dienstnehmer auch nicht gerade während dieser kurzen Zeitspanne eine besonders wichtige Arbeit zu leisten gehabt hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verspätung, Unpünktlichkeit, Erheblichkeit, Antritt, Dienstantritt, Unterlassung, Unterlassen, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Zuspätkommen, PflichtvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029567Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0040OB00029_7500000_005