Norm
ABGB §1162 IVRechtssatz
Der begründeten Entlassung kommt erst ab dem Entlassungstag Wirkung zu. Ob ein Entgelt für den Zeitraum, in dem der Entlassungstatbestand gesetzt wurde, gebührt, ist unabhängig von der Entlassung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, gerechtfertigt, berechtigt, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Fälligkeit, Zeitpunkt, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Lohn, Gehalt, Erklärung, Ausspruch, grundlos, ungerechtfertigt, unberechtigt, AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029169Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00063_7300000_002