Norm
AngG §27 Z4 E4dRechtssatz
Der Entlassungsgrund nach dem ersten Fall des § 27 Z 4 AngG setzt nach herrschender Auffassung nicht nur eine erhebliche und pflichtwidrige, sondern auch eine schuldhafte, also entweder vorsätzliche oder doch zumindest fahrlässige Arbeitsversäumnis voraus (4 Ob 96/72; Kuderna, Das Entlassungsrecht 69). Davon kann aber dann keine Rede sein, wenn ein Dienstnehmer nach dem Verhalten seines Dienstgebers im konkreten Fall ohne sein Verschulden annehmen kann, die Unterlassung seiner Dienstleistung sei deshalb gerechtfertigt, weil der Dienstgeber eine Arbeitsleistung derzeit von ihm nicht verlange (so ausdrücklich 4 Ob 25/73).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, wichtiger Grund, Erheblichkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Rechtfertigungsgrund, Pflichtenvernachlässigung, Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029518Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018