Tourismusverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Tourismusverbänden und mit der Tirol Werbung GmbH zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist und die Aufgabenbereiche für eine solche Zusammenarbeit geeignet sind. Eine solche Zusammenarbeit ist insbesondere in folgenden Bereichen und in folgender Form anzustreben:
Der Vollversammlung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:
Der Nachhaltigkeitskoordinator hat den Geschäftsführer bei der Erstellung einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie als integrierender Bestandteil der tourismusstrategischen Grundsätze des Verbandsgebietes zu unterstützen, einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht zum Stand der Umsetzung und der getroffenen Maßnahmen im Verbandsgebiet zu erstellen und diesen im Rahmen der Vollversammlung vorzustellen. Der Nachhaltigkeitskoordinator hat weiters die Nachhaltigkeitskriterien bei den Mitgliedern, Bediensteten und Partnern des Tourismusverbandes sowie in der Bevölkerung bekannt zu machen und darauf hinzuwirken, dass die Nachhaltigkeitskriterien in den Marketingaktivitäten und Kooperationen sowie bei infrastrukturellen Vorhaben des Tourismusverbandes umgesetzt werden. Schließlich hat der Nachhaltigkeitskoordinator die einschlägigen Informations- und Partizipationsprozesse zu lenken und dabei die Leitlinien tourismusstrategischer Grundlagenarbeiten und Strategiepapiere von landesweiter Tragweite zu vermitteln.
Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
bildenbilden die Umsatzerlöse aus diesen Leistungen die Bemessungsgrundlage.
Für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge sind die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand wiederhergestellt werden, so ist in der Entscheidung über die Aufhebung der Benützungsrechte eine entsprechende Vergütung festzusetzen.
Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere
Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4 und die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach Paragraph eins, Absatz 4 und die Wahl der Gemeindevertreter nach Paragraph 11, Absatz 2, obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
I. Teil | |
1. Abschnitt | |
§ 1Paragraph eins, | Errichtung, Änderung |
§ 2Paragraph 2, | Mitglieder |
§ 3Paragraph 3, | Aufgaben |
§ 4Paragraph 4, | Überregionale Zusammenarbeit |
§ 5Paragraph 5, | Förderung |
2. Abschnitt | |
§ 6Paragraph 6, | Organe des Tourismusverbandes, Sorgfaltspflicht |
1. Unterabschnitt | |
§ 7Paragraph 7, | Zusammensetzung, Stimmrecht |
§ 8Paragraph 8, | Ausübung des Stimmrechts |
§ 9Paragraph 9, | Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung |
§ 10Paragraph 10, | Aufgaben |
2. Unterabschnitt | |
§ 11Paragraph 11, | Zusammensetzung des Aufsichtsrates und des Vorstandes |
§ 12Paragraph 12, | Wahlen |
§ 13Paragraph 13, | Ausscheiden, Auflösung, Neuwahl |
§ 14Paragraph 14, | Aufgaben und Geschäftsgang des Aufsichtsrates |
§ 15Paragraph 15, | Aufgaben und Geschäftsgang des Vorstandes |
§ 16Paragraph 16, | Obmann |
§ 17Paragraph 17, | Geschäftsführer |
§ 17aParagraph 17 a, | Nachhaltigkeitskoordinator |
§ 18Paragraph 18, | Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung |
§ 19Paragraph 19, | Befangenheit |
3. Unterabschnitt | |
§ 20Paragraph 20, | Mitgliedschaft, Aufgaben |
§ 21Paragraph 21, | Organe, Aufsicht |
3. Abschnitt | |
§ 22Paragraph 22, | Haushaltswirtschaft |
§ 23Paragraph 23, | Aufbringung der Mittel |
§ 24Paragraph 24, | Budget |
§ 25Paragraph 25, | Aufnahme von Krediten und Übernahme von Haftungen |
§ 26Paragraph 26, | Beschlussfassung über das Budget |
§ 27Paragraph 27, | Budgetvollzug |
§ 28Paragraph 28, | Rechnungswesen |
§ 29Paragraph 29, | Jahresabschluss, Abschlussprüfung |
4. Abschnitt | |
§ 30Paragraph 30, | Beitragspflicht |
§ 31Paragraph 31, | Beitragspflichtiger Umsatz |
§ 32Paragraph 32, | Sonstige Bemessungsgrundlagen |
§ 33Paragraph 33, | Ortsklassen, Beitragsgruppen |
§ 34Paragraph 34, | Zuordnung der Beiträge |
§ 35Paragraph 35, | Beitragshöhe |
§ 36Paragraph 36, | Vorschreibung und Einhebung der Beiträge |
§ 37Paragraph 37, | Anzeigepflicht |
§ 38Paragraph 38, | Verfahren |
5. Abschnitt | |
§ 39Paragraph 39, | Aufsichtsbehörde, allgemeine Maßnahmen |
§ 40Paragraph 40, | Überwachung der Haushaltsführung |
§ 41Paragraph 41, | Zwangsmittel der Aufsicht |
II. Teil | |
§ 42Paragraph 42, | Zulässigkeit |
III. Teil | |
§ 43Paragraph 43, | Rechtspersönlichkeit, Sitz, Aufbringung der Mittel |
§ 44Paragraph 44, | Organe des Fonds, Geschäftsstelle |
§ 45Paragraph 45, | Kuratorium |
§ 45aParagraph 45 a, | Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums |
§ 45bParagraph 45 b, | Geschäftsführer |
§ 45cParagraph 45 c, | Aufgaben des Geschäftsführers |
§ 46Paragraph 46, | Aufsicht |
IV. Teil | |
§ 47Paragraph 47, | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |
§ 48Paragraph 48, | Verweisungen |
§ 48aParagraph 48 a, | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 49Paragraph 49, | Inkrafttreten |
Der Landtag hat beschlossen: