Gesamte Rechtsvorschrift T-TG

Tourismusgesetz 2006, Tiroler

T-TG
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Stand der Gesetzesgebung: 28.03.2022

§ 1 T-TG Errichtung, Änderung


(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten. In einer solchen Verordnung sind das Verbandsgebiet, der Name und der Sitz des Tourismusverbandes festzulegen. Die Anzahl der Tourismusverbände sowie die Abgrenzung der Verbandsgebiete haben sich am Ziel der Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zu orientieren. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Tourismusverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist zu ändern, wenn sich die für die Erlassung der Verordnung maßgebend gewesenen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

(4) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 oder 3 sind die betroffenen Tourismusverbände und Gemeinden zu hören.

(5) Im Fall der Neuerrichtung eines Tourismusverbandes oder der Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes unter gleichzeitiger Auflösung bestehender Tourismusverbände gehen das Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der aufgelösten Tourismusverbände auf den neuen Tourismusverband als Gesamtrechtsnachfolger über. Wird im Zug einer Neuerrichtung oder einer Gebietsänderung das Gebiet eines bestehenden Tourismusverbandes geteilt, so hat die Landesregierung, sofern hierüber keine einvernehmliche Vereinbarung der betreffenden Tourismusverbände zustande kommt, über die Rechtsnachfolge und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach billigem Ermessen zu entscheiden.

§ 2 T-TG (weggefallen)


§ 2 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 3 T-TG


(1) Den Tourismusverbänden obliegen die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen. Die Tourismusverbände haben eine verantwortungsvolle, nachhaltige und ressourcenschonende Entwicklung des Tourismus sicherzustellen und sich dabei an den Erfordernissen der Regionalität, eines sachgerechten Ausgleichs von Markt- bzw. Wettbewerbsinteressen und den Bedürfnissen der einheimischen Bevölkerung sowie der Raumverträglichkeit der touristischen Angebote, wie sie in tourismusstrategischen Grundlagenarbeiten und Strategiepapieren von landesweiter Tragweite zum Ausdruck kommen, zu orientieren. Die Tourismusverbände haben ihre Aktivitäten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ihrer Mitglieder auszurichten, sodass den Mitgliedern die Teilnahme an gemeinsamen Marketingmaßnahmen unter denselben Bedingungen zu ermöglichen ist.

(2) Den Tourismusverbänden obliegen insbesondere:

a)

die tourismusstrategische Planung für ihr Verbandsgebiet, einschließlich einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie, unter Berücksichtigung der Leitlinien tourismusstrategischer Grundlagenarbeiten und Strategiepapiere von landesweiter Tragweite,

b)

das touristische Marketing, insbesondere Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung und Vertrieb, sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg,

c)

die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Tourismus, dies sowohl durch verbandsinterne Kommunikation als auch durch partizipative Prozesse unter Beteilung der Bevölkerung,

d)

die Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Mitglieder und der öffentlichen Einrichtungen bei der Gestaltung eines marktgerechten und den Zielen und Grundsätzen nach Abs. 1 entsprechenden Angebots,

e)

sonstige Maßnahmen der Gästebetreuung, insbesondere im Bereich des Veranstaltungsmanagements,

f)

die Weiterbildung der Mitglieder, der Funktionäre und der Bediensteten des Tourismusverbandes,

g)

die Führung einer leistungsfähigen Geschäftsstelle zur Betreuung der Gäste und der Mitglieder,

h)

die Information der Mitglieder über das laufende Verbandsgeschehen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel im Interesse einer verbesserten Transparenz des Verbandsgeschehens,

i)

die Mitwirkung im Verband der Tiroler Tourismusverbände.

(3) Tourismusverbände dürfen nur dann eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und solange

a)

dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig ist,

b)

die Aufgaben durch andere, insbesondere durch Private, nicht besser besorgt werden können und

c)

das damit verbundene finanzielle Risiko in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes steht.

§ 4 T-TG Überregionale Zusammenarbeit


Tourismusverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Tourismusverbänden und mit der Tirol Werbung GmbH zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist und die Aufgabenbereiche für eine solche Zusammenarbeit geeignet sind. Eine solche Zusammenarbeit ist insbesondere in folgenden Bereichen und in folgender Form anzustreben:

a)

bei der Abstimmung der tourismusstrategischen Planung,

b)

bei der Abstimmung der Gestaltung des touristischen Angebots von überregionaler Bedeutung,

c)

bei gemeinsamen Marketingmaßnahmen zweier oder mehrerer Tourismusverbände im Rahmen einer Dach-Marketingorganisation,

d)

bei gemeinsamen Marketingmaßnahmen von Tourismusverbänden und Dach-Marketingorganisationen mit der Tirol Werbung GmbH,

e)

bei der Implementierung der Dachmarke Tirol in sämtlichen Marketingaktivitäten.

§ 5 T-TG


(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Zuwendungen an die Tirol Werbung GmbH zur allgemeinen Förderung des Tourismus zu leisten.

(2) Das Land Tirol hat weiters als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Vorhaben zu fördern, die

a)

einer zeitgemäßen Entwicklung des Tourismus in Tirol, insbesondere auch einer überregionalen Zusammenarbeit, dienen und

b)

unter Bedachtnahme auf die ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen des Tourismus den Zielen und Grundsätzen nach § 3 Abs. 1 entsprechen und mit der geordneten Gesamtentwicklung des Landes im Einklang stehen.

§ 6 T-TG Organe des Tourismusverbandes, Sorgfaltspflicht


(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand und der Obmann.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Im Fall der Verletzung ihrer Obliegenheiten haften sie dem Tourismusverband für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.

§ 7 T-TG


(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes.

(2) Zur Ermittlung des Stimmrechts in der Vollversammlung sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Pflichtbeiträge an den Tourismusverband nach § 35 und ihrer Beiträge an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 fallend, bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch, zu reihen und in dieser Reihung derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, so ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Anzahl an Mitgliedern zuzuzählen.

(3) Verfügt bei der Bildung der Stimmgruppen nach Abs. 2 die erste Stimmgruppe nicht über so viele wählbare Mitglieder, wie die doppelte Anzahl der auf diese Stimmgruppe entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt, so ist diese Stimmgruppe aus den in der fallenden Reihung nächstfolgenden Mitgliedern auf die erforderliche Anzahl zu ergänzen. In diesem Fall sind die zweite und die dritte Stimmgruppe so zu bilden, dass auf jede Stimmgruppe die Hälfte der um die Summe der Beiträge der ergänzten ersten Stimmgruppe verminderten Gesamtsumme der Beiträge entfällt. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) Auf jedes Mitglied der nach Abs. 2 oder 3 gebildeten dritten Stimmgruppe entfällt eine Stimme. Auf jedes Mitglied der zweiten und der ersten Stimmgruppe entfallen so viele Stimmen wie die Anzahl der Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe in der Anzahl der Mitglieder der dritten Stimmgruppe ganzzahlig enthalten ist.

(5) Freiwillige Mitglieder üben ihr Stimmrecht unter Zugrundelegung der Leistung des Mindestbeitrages nach § 35 Abs. 6 in der dritten Stimmgruppe aus.

(6) Das Stimmrecht ist für jede Vollversammlung, in der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen sind, von der Landesregierung nach der Höhe der dieser Vollversammlung zuletzt vorausgegangenen Vorschreibung der Pflichtbeiträge und der Beiträge zum Tiroler Tourismusförderungsfonds zu berechnen. Das Ergebnis der Stimmenberechnung ist in einer Stimmgruppenliste festzuhalten. Diese ist, ohne Angabe der Beitragshöhe der einzelnen Mitglieder und innerhalb der drei Stimmgruppen alphabetisch gereiht, dem Tourismusverband so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie den Wahlen zugrunde gelegt werden kann.

(7) Der Obmann hat die Stimmgruppenliste unverzüglich nach deren Übermittlung eine Woche lang zur allgemeinen Einsicht für die Mitglieder am Sitz des Tourismusverbandes aufzulegen. Beginn und Ablauf der Auflagefrist sind spätestens am Tag vor deren Beginn an der Amtstafel jener Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, bis zum Ablauf der Auflagefrist kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Obmanns die Kundmachung an der Amtstafel zu veranlassen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes oder wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied und der Obmann des Tourismusverbandes bis zum Ablauf der Auflagefrist einen Berichtigungsantrag stellen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag zu stellen, steht auch jedem aufgenommenen Mitglied wegen seiner Zuordnung zu einer Stimmgruppe zu. Der Berichtigungsantrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Über den Berichtigungsantrag ist innerhalb eines Monats mit Bescheid zu entscheiden. Über eine gegen den Bescheid der Landesregierung eingebrachte Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht innerhalb von drei Monaten ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

(8) Die Stimmgruppenliste bildet die Grundlage für alle Abstimmungen in der Vollversammlung während einer Funktionsperiode des Aufsichtsrates. Der Obmann hat Personen, die während dieser Zeit Mitglieder eines Tourismusverbandes werden, auf Antrag unverzüglich in die Stimmgruppenliste aufzunehmen. Solche Mitglieder sind in die dritte Stimmgruppe einzuordnen. Wird ein derartiger Antrag im Zeitraum zwischen dem Beginn der Auflage nach § 7 Abs. 7 und dem Abschluss der Wahl des Aufsichtsrates gestellt, kommt einem aufzunehmenden Mitglied nur dann ein Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrates zu, wenn bis zum Ablauf der Auflagefrist ein Berichtigungsantrag gestellt wurde. Ein Pflichtmitglied kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Aufsichtsrates jeweils binnen einem Monat nach der Zustellung der laufenden Beitragsvorschreibung nach § 36 seine Zuordnung in eine andere Stimmgruppe beantragen. Die Landesregierung hat diesem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller aufgrund seines Beitrages in eine andere Stimmgruppe als bisher eingereiht werden müsste. Die Zuordnung der übrigen Pflichtmitglieder zur jeweiligen Stimmgruppe bleibt davon unberührt. Eine dadurch allenfalls bewirkte Veränderung des Stimmgewichts nach Abs. 4 hat die Landesregierung jedoch unverzüglich dem Tourismusverband bekannt zu geben. Der Obmann hat Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, sobald er hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich aus der Stimmgruppenliste zu streichen. Die Aufnahme und die Streichung eines Mitgliedes sind unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

§ 8 T-TG


(1) Eigenberechtigte natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Juristische Personen, Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch vertretungsbefugte Organe oder schriftlich bevollmächtigte Prokuristen auszuüben. Sind mehrere Personen vertretungsbefugt, so ist zur Ausübung des Stimmrechts aus diesen ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, haben ihr Stimmrecht durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied der Personengemeinschaft auszuüben. Zur Ausübung des Stimmrechts genügt die Vorlage einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung des Bevollmächtigten über das aufrechte Bestehen einer diesbezüglichen Vollmacht.

§ 9 T-TG


(1) Die Vollversammlung wird vom Obmann einberufen und geleitet, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung hat auf Verlangen des Obmanns vom Bürgermeister durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die Kundmachung hat mindestens zwei Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Findet bei der Vollversammlung jedoch die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12 statt, so hat die Kundmachung mindestens acht Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen und zusätzlich eine Information über die Erstellung und Einbringung von Wahlvorschlägen nach § 12 Abs. 3 sowie über die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe nach § 12 Abs. 4 zu enthalten. In diesem Fall ist die Einberufung auch auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.

(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist. Die anwesenden Mitglieder sind am Beginn der Sitzung der Vollversammlung zu erfassen. Dabei sind ihnen für die jeweilige Stimmgruppe farblich unverwechselbare und den jeweiligen Beschlusspunkten eindeutig zuordenbare Stimmzettel in ausreichender Anzahl auszufolgen.

(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher, nach § 7 Abs. 4 zu berechnender Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei konkurrierenden Anträgen ist zuerst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Unbeschadet des § 12 Abs. 5 sind Abstimmungen geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt oder wenn dies zur Erlangung eines zweifelsfreien Abstimmungsergebnisses erforderlich erscheint.

(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine Anzahl von Pflichtmitgliedern, die mindestens ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigt, oder die Landesregierung unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt.

(5) Die erste Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ist unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 1 Abs. 1 vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, einzuberufen und bis zur Wahl des Aufsichtsrates zu leiten. Das Stimmrecht der Pflichtmitglieder für die erste Funktionsperiode ist aufgrund der ihnen bisher zu den Tourismusverbänden und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds vorgeschriebenen Beiträge, umgerechnet auf einen verbandseinheitlichen Promillesatz sowie unter Berücksichtigung der Ortsklassenzugehörigkeit, sinngemäß nach § 7 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Die Einreihung von Mitgliedern, die im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 1 Abs. 1 und der ersten Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ihre Tätigkeit aufnehmen, in die Stimmgruppenliste ist von der Landesregierung vorzunehmen.

(6) Beschlüsse der Vollversammlung über die Höhe des Promillesatzes nach § 10 lit. c sind vom Obmann unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Woche an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Obmanns die Kundmachung an der Amtstafel zu veranlassen.

§ 10 T-TG Aufgaben


Der Vollversammlung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

a)

die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 11 Abs. 1,

b)

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12,

c)

die Beschlussfassung über die Höhe des Promillesatzes nach § 35 Abs. 3,

d)

die Genehmigung des Jahresabschlusses nach § 29 Abs. 5,

e)

die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

f)

die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Festsetzung der Aufenthaltsabgabe nach § 6 Abs. 2 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003,

g)

die Beschlussfassung über die Führung, wesentliche Änderung oder Auflassung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen und über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen,

h)

die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Änderung des Namens des Tourismusverbandes.

§ 11 T-TG


(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Vollversammlung kann jedoch mit Wirkung ab der folgenden Funktionsperiode die Anzahl der Mitglieder auf neun oder zwölf erhöhen oder wieder auf wenigstens sechs herabsetzen. Ein Beschluss über die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates muss spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode gefasst sein, um für die folgende Funktionsperiode wirksam zu werden; er ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Dem Aufsichtsrat gehören weiters Vertreter jener Gemeinden als Mitglieder an, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von vier oder mehr Gemeinden, so gehören dem Aufsichtsrat zwei Bürgermeister als Gemeindevertreter an, erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von weniger als vier Gemeinden, so gehört dem Aufsichtsrat ein Bürgermeister als Gemeindevertreter an. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet nur einer Gemeinde erstrecken, gehört dem Aufsichtsrat der Bürgermeister dieser Gemeinde als Gemeindevertreter an. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet zweier Gemeinden erstrecken, gehört dem Aufsichtsrat der Bürgermeister der Gemeinde mit der größeren Anzahl an jährlichen Gästenächtigungen, bemessen am Durchschnitt der letzten fünf Jahre, als Gemeindevertreter an, es sei denn, beide Bürgermeister beschließen einstimmig, dass die Funktion des Gemeindevertreters dem anderen Bürgermeister zukommen soll. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet von drei oder mehr Gemeinden erstrecken, wird der Gemeindevertreter bzw. werden die Gemeindevertreter von den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden aus ihrer Mitte in einer Versammlung der Bürgermeister gewählt. Im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer gehören dem Aufsichtsrat der Bürgermeister der Stadt Innsbruck und ein weiterer, in einer Versammlung der Bürgermeister der betroffenen Gemeinden gewählter Bürgermeister an. Die Einberufung der Versammlung der Bürgermeister und die Vorsitzführung obliegen dem an Jahren ältesten Bürgermeister. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bürgermeister anwesend ist. Die Wahl ist mit Stimmzetteln aufgrund von Wahlvorschlägen durchzuführen. Jeder Bürgermeister kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen eines Bürgermeisters bzw. die Namen zweier Bürgermeister zu enthalten hat. Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge jeweils in der Reihenfolge der Übergabe bekannt zu geben. Der Vorsitzende hat Bürgermeister, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, aufzufordern, sich innerhalb einer gleichzeitig von ihm zu bestimmenden Frist für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Namen wenigstens einer vorgeschlagenen Person enthält. Bei der Abstimmung kommt den Bürgermeistern jener Gemeinden, die bemessen am Durchschnitt der letzten fünf Jahre weniger als 100.000 Gästenächtigungen verzeichnen, ein Stimmpunkt zu. Auf Gemeinden zwischen 100.000 und weniger als 500.000 Gästenächtigungen entfallen drei Stimmpunkte, Gemeinden ab 500.000 Nächtigungen kommen sechs Stimmpunkte zu. Als gewählt gelten die Personen jenes Wahlvorschlages, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmpunkte erhält. Wird in einem Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt. Die Funktion des Gemeindevertreters erlischt mit der Annahme der Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes, mit dem Ablauf der Funktionsperiode des Bürgermeisters oder mit dem Wirksamwerden des Verlustes der Mitgliedschaft oder des Verzichts auf die Mitgliedschaft. Erlischt die Funktion eines Gemeindevertreters, so hat die Versammlung der Bürgermeister unverzüglich einen neuen Vertreter zu wählen.

(3) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem ersten und dem zweiten Obmannstellvertreter.

(4) Der Aufsichtsrat und der Vorstand können weitere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates bzw. des Vorstandes mit beratender Stimme kooptieren.

§ 12 T-TG


(1) Die Vollversammlung hat getrennt für jede Stimmgruppe aus deren Mitte die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Der Obmann hat die Vollversammlung zur Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates fristgerecht vor dem Ablauf der Funktionsperiode einzuberufen. Als Wahltag gilt der Tag, an dem hierfür im Rahmen der Vollversammlung Stimmen abgegeben werden können und die Auszählung der Stimmzettel erfolgt. Am Wahltag wird die Wahl des Aufsichtsrates von einem Vertreter der für Angelegenheiten des Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung (Wahlleiter) geleitet. Die vorzeitige Stimmabgabe nach Abs. 4 wird von geschulten Wahlleiter-Stellvertretern geleitet. Der Wahlleiter hat diese im Einvernehmen mit dem Obmann aus dem Kreis der Bediensteten des Hauptbüros und der Ortsbüros des Tourismusverbandes zu bestellen. Vor dem Antritt ihres Amtes haben die Wahlleiter-Stellvertreter in einer an den Wahlleiter gerichteten schriftlichen Erklärung strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Jedem Einbringer eines vom Amt der Tiroler Landesregierung gemäß Abs. 3 geprüften und dem Obmann übermittelten Wahlvorschlages kommt das Recht zu, jeweils einen auf dem Wahlvorschlag genannten Kandidaten als Beisitzer zur Überwachung der Stimmabgabe in die Büros, in denen die vorzeitige Stimmabgabe stattfindet, und zur Überwachung der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen zur Vollversammlung zu entsenden. Die Beisitzer sowie Bedienstete des Amtes der Tiroler Landesregierung dürfen unter der Aufsicht des Wahlleiters an der Auszählung der Stimmen mitwirken.

(2) Wahlberechtigt und in den Aufsichtsrat wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe. Für eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft wählbar sind die zur Vertretung befugten Organe sowie hiefür bevollmächtigte Prokuristen, für Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der Personengemeinschaft. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen sind.

(3) Wahlvorschläge sind von den auf den Wahlvorschlägen jeweils erstgenannten Listenführern bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Amt der Tiroler Landesregierung schriftlich einzubringen; sie können vom Einbringer nur bis zum Ablauf dieser Frist zurückgezogen oder abgeändert werden. Wahlvorschläge müssen mindestens die Namen so vieler wählbarer Personen aus der Stimmgruppe des Einbringers enthalten, wie Aufsichtsräte in der betreffenden Stimmgruppe zu wählen sind. Diese dürfen auf jeweils nur einem Wahlvorschlag kandidieren und haben das Einverständnis mit ihrer Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag deutlich zuordenbar zu bestätigen. Scheint eine Person oder ein von ihr vertretenes Mitglied auf mehr als einem Wahlvorschlag auf, so gilt die Kandidatur nur für den als erstes eingelangten gültigen Wahlvorschlag; auf dem weiteren Wahlvorschlag (den weiteren Wahlvorschlägen) gilt der Name des betreffenden Kandidaten oder des von ihm vertretenen Mitgliedes als nicht beigesetzt und der Wahlleiter hat, sofern dadurch die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen nicht mehr erreicht wird, den Einbringer des betroffenen weiteren Wahlvorschlages (die Einbringer der betroffenen weiteren Wahlvorschläge), unverzüglich zur Ergänzung des Wahlvorschlages (der Wahlvorschläge) bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag aufzufordern. Dies gilt auch für Wahlvorschläge, die den sonstigen Formalerfordernissen nicht entsprechen. Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingebracht werden, die nicht die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen enthalten oder nicht von diesen unterfertigt sind, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge ihres Einlangens beim Amt der Tiroler Landesregierung mit A, B, C usw. zu bezeichnen und sie schriftlich dem Obmann zu übermitteln sowie auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.

(4) Das Wahlrecht für die Wahl des Aufsichtsrates ist am Wahltag in der Vollversammlung oder während des Zeitraumes von einer Woche vor dem Wahltag im Hauptbüro des Tourismusverbandes und in höchstens zwei vom Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Obmann zu bestimmenden Ortsbüros des Tourismusverbandes zur jeweiligen Öffnungszeit (vorzeitige Stimmabgabe) auszuüben. Die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe ist nur dann zu gewähren, wenn durch die Einrichtung eines elektronischen, für den Wahlleiter und die Wahlleiter-Stellvertreter jederzeit einsehbaren Verzeichnisses, zuverlässig verhindert wird, dass ein Wähler nach der vorzeitigen Stimmabgabe eine weitere Stimme abgeben kann. Der Obmann hat unverzüglich nach der Übermittlung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter dafür zu sorgen, dass die Mitglieder die Wahlvorschläge im Hauptbüro sowie in dem (den) vor den für die vorzeitige Stimmabgabe vorgesehenen Ortsbüro (Ortsbüros) des Tourismusverbandes einsehen können. Während des Zeitraumes von einer Woche vor dem Wahltag können die Mitglieder ihre Stimme nach Überprüfung ihrer Identität, des von ihnen auszuübenden Stimmrechts und des Umstandes, dass vom betreffenden Mitglied der Stimmgruppe noch keine Stimme abgegeben wurde, durch den Wahlleiter-Stellvertreter durch Einwurf des gefalteten Stimmzettels in eine versperrte und plombierte Wahlurne abgeben. Die Stimmabgabe hat in einer Wahlzelle oder in einem abgesonderten Raum zu erfolgen, in dem der Stimmzettel unbeobachtet ausgefüllt werden kann. Die erfolgte Stimmabgabe ist jeweils sofort im elektronischen Verzeichnis zu vermerken. Die Wahlleiter-Stellvertreter haben die abgegebenen Stimmzettel bis zu ihrer Auszählung im Rahmen der Vollversammlung in Wahlurnen, die dem Tourismusverband vom Wahlleiter versperrt und plombiert zur Verfügung gestellt werden, sicher zu verwahren und diese dem Wahlleiter rechtzeitig vor dem Wahltag sicher zu übermitteln. Über den Ort und die Zeit der sicheren und für Dritte unzugänglichen Aufbewahrung der Wahlurnen außerhalb der Öffnungszeiten des Hauptbüros bzw. der Ortsbüros des Tourismusverbandes sowie über die Art und die Zeit ihrer Übermittlung an den Wahlleiter ist ein Protokoll zu führen.

(5) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen, welche zur Wahrung des Wahlgeheimnisses gefaltet in die Wahlurne einzuwerfen sind. Die nach Abs. 4 bereits im Rahmen der vorzeitigen Stimmabgabe abgegebenen Stimmzettel sind gemeinsam mit den in der Vollversammlung abgegebenen Stimmzetteln auszuzählen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Anmerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Wahlleiter, in Zweifelsfällen nach Einholung einer unverbindlichen Stellungnahme der anwesenden Beisitzer, endgültig. Wurde innerhalb der Frist nach Abs. 3 in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die darin angeführten Personen vom Wahlleiter als gewählt zu erklären. Wurde innerhalb dieser Frist für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder lehnen in dieser Stimmgruppe sämtliche auf Wahlvorschlägen genannte Personen die Annahme der Wahl ab, so verliert diese Stimmgruppe ihr Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates um diese Mitglieder.

(6) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrates ist vom Wahlleiter nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn danach mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder im Aufsichtsrat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(7) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw.) Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweit- (dritt- usw.) angeführte Person. Personen, die zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt wurden, haben unverzüglich nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Wahl nicht anwesende Mitglieder können vor der Wahl beim Wahlleiter die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie im Fall ihrer Wahl in den Aufsichtsrat diese annehmen werden.

(8) Der Aufsichtsrat hat nach Möglichkeit im Anschluss an seine Wahl unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates in getrennten Wahlgängen den Obmann, den ersten und den zweiten Obmannstellvertreter zu wählen. Können alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nicht aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt werden, so sind sie aus den auf Wahlvorschlägen kandidierenden Personen, die kein Aufsichtsratsmandat erhalten haben, zu wählen, ist auch dies nicht möglich, aus der Vollversammlung. Kann die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nicht im Anschluss an die Wahl des Aufsichtsrates durchgeführt werden, so hat der Aufsichtsrat zunächst ein Mitglied des Aufsichtsrates zu bestimmen, das den Aufsichtsrat innerhalb von zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters einzuberufen hat. Nach der Wahl des Vorstandes hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Die gewählten Personen haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Sodann wird der Aufsichtsrat durch das Nachrücken der auf den betreffenden Wahlvorschlägen in der Reihenfolge nächstgenannten Kandidaten ergänzt. Nach der Wahl des Vorstandes hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(9) Die Wahlen des Vorstandes sowie des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreters sind mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Mitglieder des Aufsichtsrates, die die Wahl zu einem Mitglied des Vorstandes angenommen haben, scheiden als Mitglieder des Aufsichtsrates aus.

§ 13 T-TG Ausscheiden, Auflösung, Neuwahl


(1) Ein Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat verzichten. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf sein Amt verzichten und scheidet damit aus dem Vorstand aus. Der Verzicht ist jeweils gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Verzicht gegenüber seinem Stellvertreter schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.

(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid den Verlust der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat oder den Amtsverlust eines Mitgliedes des Vorstandes auszusprechen, wenn

a)

nachträglich ein Umstand bekannt wird, der den Ausschluss von der Wählbarkeit bewirkt hätte,

b)

nach der Wahl der Verlust der Wählbarkeit eintritt oder

c)

sich das Mitglied ohne hinreichenden Grund weigert, seine Funktion auszuüben. Als solche Weigerung gilt jedenfalls ein dreimaliges, aufeinander folgendes und unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen.

(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrates rückt der in der Reihenfolge nächste Kandidat des betreffenden Wahlvorschlages nach. Enthält der Wahlvorschlag nicht ausreichend viele Kandidaten, so hat das auf dem betreffenden Wahlvorschlag in der alphabetischen Reihenfolge an erster Stelle stehende Mitglied, das ein Aufsichtsratsmandat innehat, sofern ein solches Mitglied des Aufsichtsrates nicht vorhanden ist, der Vorsitzende des Aufsichtsrates, eine entsprechende Anzahl von Personen ohne Rücksicht auf die Stimmgruppenzugehörigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrates aus der Vollversammlung namhaft zu machen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt, so hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates diesen unverzüglich zur Neuwahl des betreffenden Mitgliedes des Vorstandes einzuberufen.

(5) Wenn der Aufsichtsrat seine vorzeitige Auflösung beschließt, endet auch das Amt des Vorstandes und des Obmanns. Der bisherige Obmann hat unverzüglich die Neuwahl des Aufsichtsrates zu veranlassen.

(6) Der Aufsichtsrat, der Vorstand und der Obmann haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der Organe weiterzuführen.

§ 14 T-TG (weggefallen)


§ 14 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 15 T-TG (weggefallen)


§ 15 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 16 T-TG


(1) Dem Obmann obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:

a)

die Leitung des Tourismusverbandes und dessen Vertretung nach außen; in Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse,

b)

die Einberufung der Vollversammlung nach § 9 Abs. 1 und die Einberufung des Vorstandes nach § 15 Abs. 2,

c)

der Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand,

d)

die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes, sofern in der Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt ist,

e)

die Fertigung von Verträgen und Urkunden für den Tourismusverband,

f)

die Kundmachung von Beschlüssen der Vollversammlung nach § 9 Abs. 6,

g)

die Vorlage der tourismusstrategischen Grundsätze für das Verbandsgebiet einschließlich der regionalen Nachhaltigkeitsstrategie sowie des jährlichen Nachhaltigkeitsberichtes an den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung,

h)

die Erstellung des Budgetentwurfs und des Jahresabschlusses sowie deren Vorlage an den Aufsichtsrat,

i)

die Überwachung des Geschäftsführers und die allfällige Erteilung von Weisungen an diesen sowie die Vertretung des Geschäftsführers im Fall seiner Verhinderung,

j)

die Vertretung des Tourismusverbandes als Mitglied des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände.

(2) Der Obmann ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, alle ihm obliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme jener nach Abs. 1 lit. b, c, g, i und j, dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge zu erteilen. Eine Übertragung der Befugnisse nach Abs. 1 lit e ist zulässig, wenn der zugrunde liegene Rechtsakt nicht in öffentliche Bücher eingetragen werden soll und sich aus ihm keine Ausgaben, Haftungen oder sonstige Belastungen von mehr als 20.000,- Euro für den Tourismusverband ergeben.

(3) Der Obmann ist berechtigt, die Aufgaben des Vorstandes einschließlich jener, die nach der Geschäftsverteilung einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, selbstständig zu besorgen, wenn

a)

die Bedeutung der Angelegenheit ein rasches Vorgehen erfordert und der Vorstand nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder

b)

der Vorstand trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht beschlussfähig ist.

Der Obmann hat die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Vorstand zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(4) Urkunden über Rechtsakte, die in öffentliche Bücher eingetragen werden sollen, bedürfen der Unterschrift des Obmanns und eines Stellvertreters. Die Fertigung von Verträgen darf nur dann erfolgen, wenn die dem Tourismusverband daraus erwachsenden Verpflichtungen nach Höhe und Dauer definiert sind und die Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.

(5) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch die Stellvertreter der Reihe nach vertreten.

§ 17 T-TG (weggefallen)


§ 17 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 17a T-TG


Der Nachhaltigkeitskoordinator hat den Geschäftsführer bei der Erstellung einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie als integrierender Bestandteil der tourismusstrategischen Grundsätze des Verbandsgebietes zu unterstützen, einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht zum Stand der Umsetzung und der getroffenen Maßnahmen im Verbandsgebiet zu erstellen und diesen im Rahmen der Vollversammlung vorzustellen. Der Nachhaltigkeitskoordinator hat weiters die Nachhaltigkeitskriterien bei den Mitgliedern, Bediensteten und Partnern des Tourismusverbandes sowie in der Bevölkerung bekannt zu machen und darauf hinzuwirken, dass die Nachhaltigkeitskriterien in den Marketingaktivitäten und Kooperationen sowie bei infrastrukturellen Vorhaben des Tourismusverbandes umgesetzt werden. Schließlich hat der Nachhaltigkeitskoordinator die einschlägigen Informations- und Partizipationsprozesse zu lenken und dabei die Leitlinien tourismusstrategischer Grundlagenarbeiten und Strategiepapiere von landesweiter Tragweite zu vermitteln.

§ 18 T-TG Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung


(1) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen.

(2) Der Aufsichtsrat kann den Mitgliedern des Vorstandes eine angemessene Entschädigung zuerkennen, wenn mit ihrer Tätigkeit ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist.

§ 19 T-TG (weggefallen)


§ 19 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 20 T-TG (weggefallen)


§ 20 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 21 T-TG (weggefallen)


§ 21 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 22 T-TG Haushaltswirtschaft


(1) Unbeschadet längerfristiger Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft zu führen. Es sind ein Budget und ein Jahresabschluss zu erstellen. Die Finanzplanungen im Rahmen der Führung von oder der Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen haben im Budget zu erfolgen.

(2) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung Richtlinien über die Haushalts- und Rechnungsführung für Tourismusverbände zu erlassen, in denen jedenfalls Regelungen über die Buchführung in Form der doppelten Buchhaltung zu treffen sind. Dabei ist insbesondere auf die für Unternehmer geltenden Vorschriften für die Rechnungslegung Bedacht zu nehmen.

§ 23 T-TG Aufbringung der Mittel


Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a)

Beiträge der Mitglieder nach den §§ 30 ff.,

b)

Zuweisungen des Landes Tirol aus der Aufenthaltsabgabe nach § 8 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003,

c)

Erträge aus einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit oder aus einer Beteiligung an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und aus Veranstaltungen des Tourismusverbandes,

d)

Erträge aus Vermietungen, Verpachtungen, Vermögensveräußerungen und sonstige Erträge,

e)

die Aufnahme von Krediten,

f)

freiwillige Zuwendungen.

§ 24 T-TG Budget


(1) In das Budget sind alle im kommenden Haushaltsjahr unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlichen Aufwendungen und die zu ihrer Deckung notwendigen Erträge aufzunehmen und, soweit sie nicht in ihrer voraussichtlichen Höhe errechnet werden können, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Haushaltsjahre gewissenhaft zu schätzen. Das Budget besteht aus einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, einem Investitionsplan in Verbindung mit einem Abschreibungsplan und einem Liquiditätsplan.

(2) Die Aufwendungen und die Erträge sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen (Brutto-Veranschlagung).

(3) Zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger Aufwendungen ist eine angemessene Betriebsmittelrücklage zu bilden. Kann selbst bei sparsamster Wirtschaftsführung eine Bedeckung der unerlässlichen Aufwendungen durch veranschlagte Erträge nicht erzielt werden, so ist die Bedeckung durch Erhöhung der Beiträge der Pflichtmitglieder, durch Anregung der Erhöhung der Aufenthaltsabgabe, durch sonstige Einnahmen oder durch die Aufnahme von Krediten sicherzustellen. Ein Abgang darf nicht veranschlagt werden.

§ 25 T-TG Aufnahme von Krediten und Übernahme von Haftungen


(1) Tourismusverbände dürfen nur dann Kredite aufnehmen, wenn besondere Aufwendungen zu tätigen sind, die nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können, und die Rückzahlung des Kredites einschließlich der Zinsen gesichert ist.

(2) Haftungen dürfen nur übernommen werden, wenn die Aufbringung der im Fall der Schlagendwerdung der Haftung erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.

§ 26 T-TG Beschlussfassung über das Budget


(1) Der Obmann hat den Budgetentwurf für das kommende Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. November dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Budgetentwurf so rechtzeitig zu behandeln, dass das Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.

(2) Der Obmann eines neu errichteten Tourismusverbandes hat den Budgetentwurf für das erste Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. März dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat das Budget für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 31. März zu beschließen.

§ 27 T-TG Budgetvollzug


(1) Das Budget ist die bindende Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes. Abweichungen sind entsprechend zu begründen und müssen durch vorherige Beschlüsse der zuständigen Organe gedeckt sein.

(2) Die im Budget vorgesehenen Aufwendungen sind grundsätzlich nicht überschreitbare Höchstbeträge. Aufwendungen dürfen nur innerhalb des Haushaltsjahres für den im Budget vorgesehenen Zweck und nur nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit getätigt werden. Hierbei sind gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen, insbesondere die Bedienung von Krediten (Annuitäten), vorrangig zu erfüllen. Werden während des Jahres Überschreitungen eines in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Postens unerlässlich, so können Überschreitungen bis zu 10 v. H., höchstens jedoch bis zu 10.000,– Euro, vom Obmann, ansonsten durch Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Überschreitungen sind durch tatsächliche, in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht enthaltene Mehrerträge oder durch Minderaufwendungen bei anderen Posten der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung auszugleichen. Sollten Mehraufwendungen nicht durch Mehrerträge oder Einsparungen bei anderen Posten Bedeckung finden, so ist dafür vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.

(3) Jene Mehreinnahmen aus Pflichtbeiträgen der Mitglieder, die über dem im Budget ausgewiesenen Betrag liegen, dürfen erst dann zur Bedeckung von Mehrausgaben herangezogen werden, wenn die Betriebsmittelrücklage in voller Höhe gebildet ist.

(4) Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres kein Budget vor, so dürfen bis zur Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nur jene Aufwendungen getätigt werden, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebes unerlässlich sind.

§ 28 T-TG Rechnungswesen


(1) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen.

(2) Im Zahlungsverkehr ist das Vieraugenprinzip einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs. Banküberweisungen sind vom Obmann und vom Geschäftsführer nach der Kontrolle der Zahlungsgrundlagen getrennt zu veranlassen. Der Obmann wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Geschäftsführer wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch den Obmann vertreten, wobei an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes mit unterfertigen muss. Bei Zahlungen an den Obmann oder an den Geschäftsführer werden diese wie im Fall ihrer Verhinderung vertreten.

(3) Der Zahlungsverkehr des Tourismusverbandes ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln. Die Barbestände sind möglichst niedrig zu halten und mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen. Bankkonten sind von den Mitgliedern des Vorstandes unter Festlegung der Zeichnungsbefugnis gemeinsam einzurichten.

(4) Alle Ausgabenbelege sind nachvollziehbar auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Rechnungen sind auf ihre Übereinstimmung mit den Kostenvoranschlägen zu überprüfen. Überprüfte Belege sind so abzuzeichnen, dass klar ersichtlich ist, welche Personen die sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und bestätigt haben. Der Zweck der Zahlung ist, soweit dies erforderlich ist, auf den Rechnungen und auf den Überweisungen durch einen überprüfbaren Vermerk anzugeben. Alle Eingangs- und Ausgangsbelege sind nach dem Datum ihres Anfalles zu nummerieren und fortlaufend bzw. so abzulegen, dass eindeutig eine Verbindung zwischen den buchhalterischen Aufzeichnungen und den abgelegten Belegen hergestellt werden kann. Die Aufzeichnungen und die dazugehörenden Belege sind mindestens sieben Jahre gesichert aufzubewahren.

§ 29 T-TG Jahresabschluss, Abschlussprüfung


(1) Nach dem Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Erläuterung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und einem Lagebericht. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln.

(2) Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung hat sich nach den Vorgaben der Verordnung nach § 22 Abs. 3 zu richten.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen vom Aufsichtsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) jährlich zu überprüfen. Dabei sind auch die Übereinstimmung der Gebarung mit den aufsichtsbehördlichen Genehmigungen und die Einhaltung des Vieraugenprinzips bei Überweisungen zu überprüfen, um ein umfassendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Tourismusverbandes zu erhalten.

(4) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 31. Mai des folgenden Jahres dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung weiterzuleiten. Der Abschlussbericht des Abschlussprüfers ist gemeinsam mit der vom Aufsichtsrat hierzu erstatteten Äußerung bis spätestens 30. September der Landesregierung zur Nachprüfung vorzulegen. Stellt die Landesregierung dabei Mängel fest, so sind diese dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Vorlage an den Aufsichtsrat bekannt zu geben. Dieser hat die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel innerhalb von drei Monaten anzuordnen bzw. selbst zu treffen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Prüfungsbericht über das Ergebnis der Abschlussprüfung mit dem entsprechenden Bestätigungsvermerk nach § 274 des Unternehmensgesetzbuches und die allenfalls getroffenen Anordnungen zusammen mit seiner Empfehlung für die Beschlussfassung der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass diese spätestens am 31. Dezember darüber beschließen kann. Der Obmann hat den Jahresabschluss sowie die Empfehlung des Aufsichtsrates für die Beschlussfassung am Sitz des Tourismusverbandes eine Woche zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. Die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit ist in der Einladung zur Vollversammlung bekannt zu geben.

(6) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss hat der Obmann den Vorsitz in der Vollversammlung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu übertragen.

§ 30 T-TG (weggefallen)


§ 30 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 31 T-TG (weggefallen)


§ 31 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 32 T-TG Sonstige Bemessungsgrundlagen


(1) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen bildet die Bemessungsgrundlage aus Bankgeschäften das Vierfache der Summe der Provisionserträge nach der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als Bemessungsgrundlage aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus den Verträgen heranzuziehen, die mit Personen, die den Wohnsitz (Sitz) in Tirol haben, abgeschlossen wurden.

(2) Bei den Reisebüros und den Reiseleitern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Erträge aus den Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen sowie die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.

(3) Bei den Versicherungsunternehmen bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz (Sitz) in Tirol hat oder sich die versicherte Sache in Tirol befindet.

(4) Bei den Werbungsmittlern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.

(5) Für Unternehmer, die

a)

Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 16 erster Satz des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen und diese als steuerfrei behandeln und

b)

nach dem 31. Dezember 1996 Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 19 und 20 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen,

bilden die Umsatzerlöse aus diesen Leistungen die Bemessungsgrundlage.

§ 33 T-TG Ortsklassen, Beitragsgruppen


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

§ 34 T-TG Zuordnung der Beiträge


(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.

§ 35 T-TG (weggefallen)


§ 35 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 36 T-TG (weggefallen)


§ 36 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 37 T-TG (weggefallen)


§ 37 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 38 T-TG (weggefallen)


§ 38 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 39 T-TG Aufsichtsbehörde, allgemeine Maßnahmen


(1) Die Tourismusverbände unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, der Landesregierung und ihren Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsichtnahme in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Die Landesregierung kann zu Vollversammlungen und zu Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates einen Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Tourismusverbände haben das Ergebnis von Wahlen in den Aufsichtsrat sowie die Namen und die Adressen der Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführers nach jeder Änderung unverzüglich der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.

(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe eines Tourismusverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.

§ 40 T-TG


(1) Das Budget und die vollständigen Unterlagen zur Budgetplanung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach § 10 lit. g sowie Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. j, l und r.

(3) Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist, die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist und der Tourismusverband einen Verschuldungsgrad von weniger als 85 v. H. aufweist.

(4) Rechtsgeschäfte, die aufgrund genehmigungspflichtiger Beschlüsse nach Abs. 2 abgeschlossen werden, werden erst mit der Beurkundung der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung rechtswirksam.

§ 41 T-TG Zwangsmittel der Aufsicht


(1) Erfüllen die Organe eines Tourismusverbandes schuldhaft die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht, so kann die Landesregierung eine außerordentliche Vollversammlung oder den Vorstand oder den Aufsichtsrat zu einer Sitzung einberufen. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, bei diesen Sitzungen Anträge zu stellen.

(2) Reichen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht aus, so hat die Landesregierung auf Kosten des Tourismusverbandes oder der Schuld tragenden Organe die erforderliche Abhilfe selbst zu verfügen.

(3) Die Landesregierung hat unbeschadet des § 13 Abs. 2 Organe des Tourismusverbandes oder einzelne ihrer Mitglieder, die ihre Pflichten dauernd oder schwerwiegend verletzen, ihres Amtes zu entheben. Werden der Vorstand oder der Aufsichtsrat des Tourismusverbandes nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so hat die Landesregierung den Aufsichtsrat vorzeitig aufzulösen und Neuwahlen zu veranlassen.

§ 42 T-TG Zulässigkeit


(1) Zur Errichtung und Benützung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, wie Schiabfahrten, Loipen, Übungsgelände für Schischulen, Sportplätze, Badeanlagen und Wege (Spazier-, Rad-, Mountainbike-, Wanderwege), und zur Schaffung von geeigneten Zugängen zu solchen Anlagen können auf Antrag eines Tourismusverbandes Benützungsrechte durch Enteignung eingeräumt werden.

(2) Durch die Enteignung darf der Belastete in einer notwendigen Bauführung oder in der ordentlichen Bewirtschaftung seines Grundstückes nicht wesentlich gehindert werden.

(3) Benützungsrechte nach Abs. 1 sind auf Antrag des Tourismusverbandes, des Belasteten oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten aufzuheben, wenn

a)

sie nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Enteignungsentscheidung ausgeübt werden oder

b)

die Voraussetzungen für die Einräumung der Benützungsrechte nachträglich weggefallen sind.

Kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand wiederhergestellt werden, so ist in der Entscheidung über die Aufhebung der Benützungsrechte eine entsprechende Vergütung festzusetzen.

(4) Im Übrigen sind für die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes anzuwenden.

§ 43 T-TG (weggefallen)


§ 43 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 44 T-TG (weggefallen)


§ 44 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 45 T-TG (weggefallen)


§ 45 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 45a T-TG Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums


  1. (1)Absatz einsDem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über
    1. a)Litera adie Förderrichtlinien,
    2. b)Litera bdie Entscheidung über Förderansuchen,
    3. c)Litera cdie Gewährung von Zuschüssen,
    4. d)Litera dden Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
    5. e)Litera eden jährlichen Tätigkeitsbericht,
    6. f)Litera fdie Geschäftsordnung des Fonds.
  2. (2)Absatz 2Die Förderrichtlinien haben jedenfalls nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung sowie die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen, insbesondere im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss nach Abs. 1 lit. d hat bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss nach Absatz eins, Litera d, hat bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. (4)Absatz 4Die Geschäftsordnung des Fonds hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung, die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen sowie gegebenenfalls über die Ermächtigung von Bediensteten der Geschäftsstelle zur Unterfertigung von Schriftstücken im Namen des Geschäftsführers zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe jener Angelegenheiten, die Gegenstand der Tagesordnung sein sollen, verlangt.
  6. (6)Absatz 6Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  7. (7)Absatz 7Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen.
  8. (8)Absatz 8Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  9. (9)Absatz 9In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

§ 45b T-TG Geschäftsführer


  1. (1)Absatz einsDer Geschäftsführer ist von der Landesregierung für die Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
  2. (2)Absatz 2Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht; § 45 Abs. 5 lit. b und c sowie Abs. 6 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat die Landesregierung für die restliche Amtsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht; Paragraph 45, Absatz 5, Litera b und c sowie Absatz 6, gilt sinngemäß. In diesem Fall hat die Landesregierung für die restliche Amtsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Abs. 4 der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Absatz eins und 2 gilt sinngemäß. Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Absatz 4, der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.
  4. (4)Absatz 4Für den Geschäftsführer gilt § 29 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.Für den Geschäftsführer gilt Paragraph 29, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.

§ 45c T-TG Aufgaben des Geschäftsführers


Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere

  1. a)Litera adie Vertretung des Fonds nach außen,
  2. b)Litera bdie Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten,
  3. c)Litera cdie Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,
  4. d)Litera ddie Ausarbeitung der Förderrichtlinien des Fonds sowie der Geschäftsordnung des Fonds,
  5. e)Litera edie Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,
  6. f)Litera fdie Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,
  7. g)Litera gdie Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

§ 46 T-TG (weggefallen)


§ 46 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 47 T-TG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4 und die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

§ 48 T-TG (weggefallen)


§ 48 T-TG seit 31.12.2023 weggefallen.

§ 48a T-TG


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der Tourismusförderungsfonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Vorschreibung und Einbringlichmachung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, die Überwachung der Haushaltsführung der Tourismusverbände sowie für die Förderungsabwicklung des Tiroler Tourismusförderungsfonds jeweils erforderlich sind:

a)

von Mitgliedern des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Steuernummer, Umsatzsteuerdaten, zuständiges Finanzamt, Firmenbuch- bzw. Gewerberegisternummer, sonstige unternehmensrelevante Daten wie Betriebsstätte, Stimmgruppe, Mitgliedsnummer sowie Vertretungs- und Zustellbevollmächtigungsverhältnisse im Abgabenverfahren,

b)

von Vorstandsmitgliedern, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Stellvertreter sowie dem Geschäftsführer des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von Abschlussprüfern: Identifikationsdaten,

d)

von Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigten der in lit. a genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

e)

von Förderwerbern an den Tiroler Tourismusförderungsfonds: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten,

f)

von Mitgliedern des Kuratoriums des Tiroler Tourismusförderungsfonds: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(4) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände, den Tiroler Landtag sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Abwicklung von Wahlen des Aufsichtsrates und des Vorstandes jeweils erforderlich sind:

a)

von Wahlwerbern und von Listenführern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Stimmgruppe, Mitgliedsnummer, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit im Sinn des § 12 Abs. 2 dritter Satz,

b)

vom Wahlleiter und von Wahlleiter-Stellvertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,  

c)

von Mitgliedern des Tourismusverbandes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Berufsbezeichnung, Mitgliedsbetrieb, Mitgliedsnummer, Stimmgruppe, Vertretungs- und Zustellungsbevollmächtigungsverhältnisse, Daten über den Ort und den Zeitpunkt der Stimmabgabe.

(6) Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen, Daten nach Abs. 5 nach dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 49 T-TG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 106/2001, außer Kraft.

Tourismusgesetz 2006, Tiroler (T-TG) Fundstelle


Gesetz vom 15. Dezember 2005 zur Förderung des Tourismus in Tirol
(Tiroler Tourismusgesetz 2006)
LGBl. Nr. 19/2006

Änderung

STF: LGBl. Nr. 19/2006 - Landtagsmaterialien: 427/05

LGBl. Nr. 28/2007 - Landtagsmaterialien: 87/07

LGBl. Nr. 74/2007 - Landtagsmaterialien: 314/07

LGBl. Nr. 98/2009 - Landtagsmaterialien: 461/09

LGBl. Nr. 29/2010 - Landtagsmaterialien: 73/10

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 76/2014 - Landtagsmaterialien: 150/14

LGBl. Nr. 15/2015 - Landtagsmaterialien: 503/14

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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