Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDie Gesamtheit der Tourismusverbände bildet den Verband der Tiroler Tourismusverbände. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(2)Absatz 2Die Tourismusverbände nehmen die Mitgliedschaft im Verband der Tiroler Tourismusverbände durch den jeweiligen Obmann wahr.
(3)Absatz 3Dem Verband der Tiroler Tourismusverbände obliegen insbesondere:
a)Litera adie Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
b)Litera bdie Wahl und die Enthebung seiner Organe,
c)Litera cdie Einrichtung einer Geschäftsstelle,
d)Litera ddie Förderung seiner Mitglieder sowie des Tourismuswesens, insbesondere im Bereich des Erfahrungsaustausches, der Weiterbildung und der Forschung,
e)Litera edie Beratung der Behörden in allen das Tourismuswesen betreffenden Angelegenheiten,
f)Litera fdie Mitwirkung bei der Erarbeitung und bei der gemeinsamen Umsetzung von tourismusstrategischen Grundlagenarbeiten von überregionaler bzw. landesweiter Bedeutung, insbesondere die Unterstützung der Tourismusverbände im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. a,die Mitwirkung bei der Erarbeitung und bei der gemeinsamen Umsetzung von tourismusstrategischen Grundlagenarbeiten von überregionaler bzw. landesweiter Bedeutung, insbesondere die Unterstützung der Tourismusverbände im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a,,
g)Litera gdie Verwaltung des Vermögens,
h)Litera hdie Aus- und Weiterbildung der Nachhaltigkeitskoordinatoren nach § 17a,die Aus- und Weiterbildung der Nachhaltigkeitskoordinatoren nach Paragraph 17 a,,
i)Litera idie Zusammenführung der jährlichen regionalen Nachhaltigkeitsberichte zu einem landesweiten Nachhaltigkeitsbericht und dessen Übermittlung an die Landesregierung bis längstens 30. Juni des Folgejahres.
(4)Absatz 4Die Tourismusverbände haben an den Verband der Tiroler Tourismusverbände einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Vollversammlung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände hat die Höhe des Mitgliedsbeitrages unter Berücksichtigung des Aufwandes, der diesem aus seiner Tätigkeit erwächst, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 T-TG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 T-TG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 T-TG