§ 21 T-TG Organe, Aufsicht

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie Organe des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer. Die Amtsdauer des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Rechnungsprüfer beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Organe weiterzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Vollversammlung besteht aus den Obmännern der Tourismusverbände. Sie ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Ihr obliegen insbesondere die Erlassung und die Änderung der Satzung, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, die Wahl und die Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Vorstand hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden zu wählen. Dieser vertritt den Verband der Tiroler Tourismusverbände nach außen. Er beruft weiters die Vollversammlung und den Vorstand ein. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände begründet werden, sind vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.
  4. (4)Absatz 4Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Gebarung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen und der Vollversammlung darüber zu berichten.
  5. (5)Absatz 5Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. a)Litera adie Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe,
    2. b)Litera bdie Modalitäten bei Beschlussfassungen,
    3. c)Litera cdie Geschäftsstelle und die Anstellung von Bediensteten sowie
    4. d)Litera ddie Verwaltung des Vermögens.
    Die Vollversammlung hat die Satzung in Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  6. (6)Absatz 6In der Satzung kann zudem vorgesehen werden, dass Sitzungen des Vorstandes unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt und in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können; diesfalls gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 5 sinngemäß.In der Satzung kann zudem vorgesehen werden, dass Sitzungen des Vorstandes unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt und in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können; diesfalls gelten die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3 und 5 sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Der Verband der Tiroler Tourismusverbände unterliegt der Aufsicht der Landesregierung wobei der § 55 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des Tiroler Schilehrerverbandes der Verband der Tiroler Tourismusverbände, an die Stelle der Landesversammlung die Vollversammlung, an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende und an die Stelle des Landesausschusses der Vorstand treten.Der Verband der Tiroler Tourismusverbände unterliegt der Aufsicht der Landesregierung wobei der Paragraph 55, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des Tiroler Schilehrerverbandes der Verband der Tiroler Tourismusverbände, an die Stelle der Landesversammlung die Vollversammlung, an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende und an die Stelle des Landesausschusses der Vorstand treten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 T-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 T-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 T-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 T-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 T-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 T-TG
§ 22 T-TG