§ 45a T-TG Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über
    1. a)Litera adie Förderrichtlinien,
    2. b)Litera bdie Entscheidung über Förderansuchen,
    3. c)Litera cdie Gewährung von Zuschüssen,
    4. d)Litera dden Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
    5. e)Litera eden jährlichen Tätigkeitsbericht,
    6. f)Litera fdie Geschäftsordnung des Fonds.
  2. (2)Absatz 2Die Förderrichtlinien haben jedenfalls nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung sowie die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen, insbesondere im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss nach Abs. 1 lit. d hat bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss nach Absatz eins, Litera d, hat bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. (4)Absatz 4Die Geschäftsordnung des Fonds hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung, die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen sowie gegebenenfalls über die Ermächtigung von Bediensteten der Geschäftsstelle zur Unterfertigung von Schriftstücken im Namen des Geschäftsführers zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe jener Angelegenheiten, die Gegenstand der Tagesordnung sein sollen, verlangt.
  6. (6)Absatz 6Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  7. (7)Absatz 7Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen.
  8. (8)Absatz 8Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  9. (9)Absatz 9In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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