Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Budget und die vollständigen Unterlagen zur Budgetplanung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Landesregierung vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach § 10 lit. g sowie Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. j, l und r.Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach Paragraph 10, Litera g, sowie Beschlüsse des Aufsichtsrates nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera j,, l und r.
(3)Absatz 3Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist, die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist und der Tourismusverband einen Verschuldungsgrad von weniger als 85 v. H. aufweist.
(4)Absatz 4Rechtsgeschäfte, die aufgrund genehmigungspflichtiger Beschlüsse nach Abs. 2 abgeschlossen werden, werden erst mit der Beurkundung der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung rechtswirksam.Rechtsgeschäfte, die aufgrund genehmigungspflichtiger Beschlüsse nach Absatz 2, abgeschlossen werden, werden erst mit der Beurkundung der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung rechtswirksam.
In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
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