§ 40 T-TG

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Das Budget und die vollständigen Unterlagen zur Budgetplanung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach § 10 lit. g sowie Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. j, l und r.

(3) Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist, die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist und der Tourismusverband einen Verschuldungsgrad von weniger als 85 v. H. aufweist.

(4) Rechtsgeschäfte, die aufgrund genehmigungspflichtiger Beschlüsse nach Abs. 2 abgeschlossen werden, werden erst mit der Beurkundung der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung rechtswirksam.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 T-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 T-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 T-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 T-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 T-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39 T-TG
§ 41 T-TG