§ 8 T-TG

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Eigenberechtigte natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Juristische Personen, Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch vertretungsbefugte Organe oder schriftlich bevollmächtigte Prokuristen auszuüben. Sind mehrere Personen vertretungsbefugt, so ist zur Ausübung des Stimmrechts aus diesen ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, haben ihr Stimmrecht durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied der Personengemeinschaft auszuüben. Zur Ausübung des Stimmrechts genügt die Vorlage einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung des Bevollmächtigten über das aufrechte Bestehen einer diesbezüglichen Vollmacht.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 T-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 T-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 T-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 T-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 T-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-TG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 T-TG
§ 9 T-TG