(1) Eigenberechtigte natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Juristische Personen, Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch vertretungsbefugte Organe oder schriftlich bevollmächtigte Prokuristen auszuüben. Sind mehrere Personen vertretungsbefugt, so ist zur Ausübung des Stimmrechts aus diesen ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, haben ihr Stimmrecht durch ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied der Personengemeinschaft auszuüben. Zur Ausübung des Stimmrechts genügt die Vorlage einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung des Bevollmächtigten über das aufrechte Bestehen einer diesbezüglichen Vollmacht.
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