Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 29 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach § 15 Abs. 7, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach Paragraph 15, Absatz 7,, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.
(2)Absatz 2§ 29 Abs. 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 und 5 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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