§ 44 T-TG Organe des Fonds, Geschäftsstelle

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.
  2. (2)Absatz 2Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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