Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDer Geschäftsführer ist von der Landesregierung für die Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2)Absatz 2Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht; § 45 Abs. 5 lit. b und c sowie Abs. 6 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat die Landesregierung für die restliche Amtsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht; Paragraph 45, Absatz 5, Litera b und c sowie Absatz 6, gilt sinngemäß. In diesem Fall hat die Landesregierung für die restliche Amtsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Abs. 4 der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Absatz eins und 2 gilt sinngemäß. Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Absatz 4, der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.
(4)Absatz 4Für den Geschäftsführer gilt § 29 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.Für den Geschäftsführer gilt Paragraph 29, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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