Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Förderrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.
(2)Absatz 2Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(3)Absatz 3Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Förderrichtlinien, über die Geschäftsordnung sowie über den Rechnungsabschluss bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Geschäftsordnung oder die Förderrichtlinien verstoßen, aufheben.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss sowie den Tätigkeitsbericht zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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