Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet längerfristiger Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft zu führen. Es sind ein Budget und ein Jahresabschluss zu erstellen. Die Finanzplanungen im Rahmen der Führung von oder der Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen haben im Budget zu erfolgen.
(2)Absatz 2Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat mit Verordnung Richtlinien über die Haushalts- und Rechnungsführung für Tourismusverbände zu erlassen, in denen jedenfalls Regelungen über die Buchführung in Form der doppelten Buchhaltung zu treffen sind. Dabei ist insbesondere auf die für Unternehmer geltenden Vorschriften für die Rechnungslegung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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