Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDer beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
a)Litera aUmsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,Umsätze im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, Ziffer 9, Litera a und d Sub-Litera, a, a,, bb und cc und Ziffer 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994,
b)Litera bUmsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
c)Litera cUmsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,Umsätze aus sonstigen Leistungen (Paragraph 3 a, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,
d)Litera dUmsätze aus der Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder Berufsausübung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ununterbrochen vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
e)Litera eUmsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (Paragraph 4, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1994),
f)Litera fUmsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,
g)Litera gUmsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,
h)Litera hUmsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,
i)Litera iUmsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach Paragraph 29, Ziffer eins und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,
j)Litera j 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.
(2)Absatz 2Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:
a)Litera abei Gebrauchtwagenhändlern der Einkaufspreis eines im Inland erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges,
b)Litera bdie Normverbrauchsabgabe im Sinn des § 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes,die Normverbrauchsabgabe im Sinn des Paragraph eins, des Normverbrauchsabgabegesetzes,
c)Litera c65 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren und
d)Litera dUmsätze nach § 6 Abs. 1 Z 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994.Umsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994.
(3)Absatz 3Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.
(4)Absatz 4Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Handelsunternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2024
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