Der Vollversammlung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:
a) | die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 11 Abs. 1, | |||||||||
b) | die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12, | |||||||||
c) | die Beschlussfassung über die Höhe des Promillesatzes nach § 35 Abs. 3, | |||||||||
d) | die Genehmigung des Jahresabschlusses nach § 29 Abs. 5, | |||||||||
e) | die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, | |||||||||
f) | die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Festsetzung der Aufenthaltsabgabe nach § 6 Abs. 2 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, | |||||||||
g) | die Beschlussfassung über die Führung, wesentliche Änderung oder Auflassung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen und über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, | |||||||||
h) | die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Änderung des Namens des Tourismusverbandes. |
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