Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Der Vollversammlung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:
a)Litera adie Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 11 Abs. 1,die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach Paragraph 11, Absatz eins,,
b)Litera bdie Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12,die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach Paragraph 12,,
c)Litera cdie Beschlussfassung über die Höhe des Promillesatzes nach § 35 Abs. 3,die Beschlussfassung über die Höhe des Promillesatzes nach Paragraph 35, Absatz 3,,
d)Litera ddie Genehmigung des Jahresabschlusses nach § 29 Abs. 5,die Genehmigung des Jahresabschlusses nach Paragraph 29, Absatz 5,,
e)Litera edie Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
f)Litera fdie Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Festsetzung der Aufenthaltsabgabe nach § 6 Abs. 2 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003,die Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Festsetzung der Aufenthaltsabgabe nach Paragraph 6, Absatz 2, des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003,
g)Litera gdie Beschlussfassung über die Führung, wesentliche Änderung oder Auflassung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen und über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen,
h)Litera hdie Erstattung von Anregungen an die Landesregierung auf Änderung des Namens des Tourismusverbandes.
In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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