Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2025
(1)Absatz einsDen Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen.
(2)Absatz 2Der Aufsichtsrat kann seinen Mitgliedern und jenen des Vorstandes eine angemessene Entschädigung zuerkennen, wenn mit ihrer Tätigkeit ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung in Hinblick auf jene Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, mit deren Tätigkeit jedenfalls ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist, Mindestbeträge für diese Entschädigung festsetzen; die Mindestbeträge für diese Entschädigung sind mit einem Prozentsatz des Ausgangsbetrages in Höhe von 10.830,21 Euro festzusetzen. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 166/2017.Der Aufsichtsrat kann seinen Mitgliedern und jenen des Vorstandes eine angemessene Entschädigung zuerkennen, wenn mit ihrer Tätigkeit ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung in Hinblick auf jene Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, mit deren Tätigkeit jedenfalls ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist, Mindestbeträge für diese Entschädigung festsetzen; die Mindestbeträge für diese Entschädigung sind mit einem Prozentsatz des Ausgangsbetrages in Höhe von 10.830,21 Euro festzusetzen. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2017,.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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