Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsTourismusverbände dürfen nur dann Kredite aufnehmen, wenn besondere Aufwendungen zu tätigen sind, die nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können, und die Rückzahlung des Kredites einschließlich der Zinsen gesichert ist.
(2)Absatz 2Haftungen dürfen nur übernommen werden, wenn die Aufbringung der im Fall der Schlagendwerdung der Haftung erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.
In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 T-TG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 T-TG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 T-TG