§ 41 T-TG Zwangsmittel der Aufsicht

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Erfüllen die Organe eines Tourismusverbandes schuldhaft die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht, so kann die Landesregierung eine außerordentliche Vollversammlung oder den Vorstand oder den Aufsichtsrat zu einer Sitzung einberufen. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, bei diesen Sitzungen Anträge zu stellen.

(2) Reichen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht aus, so hat die Landesregierung auf Kosten des Tourismusverbandes oder der Schuld tragenden Organe die erforderliche Abhilfe selbst zu verfügen.

(3) Die Landesregierung hat unbeschadet des § 13 Abs. 2 Organe des Tourismusverbandes oder einzelne ihrer Mitglieder, die ihre Pflichten dauernd oder schwerwiegend verletzen, ihres Amtes zu entheben. Werden der Vorstand oder der Aufsichtsrat des Tourismusverbandes nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so hat die Landesregierung den Aufsichtsrat vorzeitig aufzulösen und Neuwahlen zu veranlassen.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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