Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsErfüllen die Organe eines Tourismusverbandes schuldhaft die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht, so kann die Landesregierung eine außerordentliche Vollversammlung oder den Vorstand oder den Aufsichtsrat zu einer Sitzung einberufen. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, bei diesen Sitzungen Anträge zu stellen.
(2)Absatz 2Reichen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht aus, so hat die Landesregierung auf Kosten des Tourismusverbandes oder der Schuld tragenden Organe die erforderliche Abhilfe selbst zu verfügen.Reichen Maßnahmen nach Absatz eins, nicht aus, so hat die Landesregierung auf Kosten des Tourismusverbandes oder der Schuld tragenden Organe die erforderliche Abhilfe selbst zu verfügen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat unbeschadet des § 13 Abs. 2 Organe des Tourismusverbandes oder einzelne ihrer Mitglieder, die ihre Pflichten dauernd oder schwerwiegend verletzen, ihres Amtes zu entheben. Werden der Vorstand oder der Aufsichtsrat des Tourismusverbandes nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so hat die Landesregierung den Aufsichtsrat vorzeitig aufzulösen und Neuwahlen zu veranlassen.Die Landesregierung hat unbeschadet des Paragraph 13, Absatz 2, Organe des Tourismusverbandes oder einzelne ihrer Mitglieder, die ihre Pflichten dauernd oder schwerwiegend verletzen, ihres Amtes zu entheben. Werden der Vorstand oder der Aufsichtsrat des Tourismusverbandes nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so hat die Landesregierung den Aufsichtsrat vorzeitig aufzulösen und Neuwahlen zu veranlassen.
In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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