§ 35 T-TG Beitragshöhe

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
    1. a)Litera aBeitragsgruppe I 100 v. H.Beitragsgruppe römisch eins 100 v. H.
    2. b)Litera bBeitragsgruppe II 80 v. H.Beitragsgruppe römisch II 80 v. H.
    3. c)Litera cBeitragsgruppe III 60 v. H.Beitragsgruppe römisch III 60 v. H.
    4. d)Litera dBeitragsgruppe IV 40 v. H.Beitragsgruppe römisch IV 40 v. H.
    5. e)Litera eBeitragsgruppe V 20 v. H.Beitragsgruppe römisch fünf 20 v. H.
    6. f)Litera fBeitragsgruppe VI 10 v. H.Beitragsgruppe römisch VI 10 v. H.
    7. g)Litera gBeitragsgruppe VII 5 v. H.Beitragsgruppe römisch VII 5 v. H.
  3. (3)Absatz 3Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 2,, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Absatz 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Absatz 8, entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
  4. (4)Absatz 4Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und unverzüglich kundgemacht werden.
  5. (5)Absatz 5Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und unverzüglich kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.
  6. (6)Absatz 6Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach Paragraph 45, Absatz eins, unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
  7. (7)Absatz 7Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
  8. (8)Absatz 8Pflichtmitglieder, die in ihren Unternehmen einen Gesamtumsatz oder eine gesamte sonstige Bemessungsgrundlage (§ 32) von 36.000,- Euro nicht überschreiten (Kleinunternehmer), haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:Pflichtmitglieder, die in ihren Unternehmen einen Gesamtumsatz oder eine gesamte sonstige Bemessungsgrundlage (Paragraph 32,) von 36.000,- Euro nicht überschreiten (Kleinunternehmer), haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:
    1. a)Litera ain der Ortsklasse A in den Beitragsgruppen
      1. 1.Ziffer einsI bis III 54,– Euro undrömisch eins bis römisch III 54,– Euro und
      2. 2.Ziffer 2IV bis VII 46,– Euro,römisch IV bis römisch VII 46,– Euro,
    2. b)Litera bin der Ortsklasse B und im Gebiet des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer in den Beitragsgruppen
      1. 1.Ziffer einsI bis III 46,– Euro undrömisch eins bis römisch III 46,– Euro und
      2. 2.Ziffer 2IV bis VII 38,– Euro,römisch IV bis römisch VII 38,– Euro,
    3. c)Litera cin der Ortsklasse C in den Beitragsgruppen
      1. 1.Ziffer einsI bis III 38,– Euro undrömisch eins bis römisch III 38,– Euro und
      2. 2.Ziffer 2IV bis VII 30,– Euro.römisch IV bis römisch VII 30,– Euro.
  9. (9)Absatz 9Gehört ein Pflichtmitglied nach Abs. 8 mehreren Beitragsgruppen an, so hat es den höheren Beitrag zu leisten. Ändert sich für ein Pflichtmitglied nach Abs. 8 die Zugehörigkeit zum Tourismusverband nach § 34 Abs. 1 während des Vorschreibungszeitraumes, so gebührt der Beitrag nach Abs. 8 jenem Tourismusverband, dem das Pflichtmitglied zum Beginn des Vorschreibungszeitraumes angehört hat.Gehört ein Pflichtmitglied nach Absatz 8, mehreren Beitragsgruppen an, so hat es den höheren Beitrag zu leisten. Ändert sich für ein Pflichtmitglied nach Absatz 8, die Zugehörigkeit zum Tourismusverband nach Paragraph 34, Absatz eins, während des Vorschreibungszeitraumes, so gebührt der Beitrag nach Absatz 8, jenem Tourismusverband, dem das Pflichtmitglied zum Beginn des Vorschreibungszeitraumes angehört hat.
In Kraft seit 16.11.2024 bis 31.12.2024
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