§ 39 T-TG Aufsichtsbehörde, allgemeine Maßnahmen

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Tourismusverbände unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, der Landesregierung und ihren Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsichtnahme in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Die Landesregierung kann zu Vollversammlungen und zu Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates einen Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Tourismusverbände haben das Ergebnis von Wahlen in den Aufsichtsrat sowie die Namen und die Adressen der Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführers nach jeder Änderung unverzüglich der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.

(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe eines Tourismusverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.

In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 T-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 T-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 T-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 T-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 T-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 T-TG
§ 40 T-TG