(1) Zur Errichtung und Benützung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, wie Schiabfahrten, Loipen, Übungsgelände für Schischulen, Sportplätze, Badeanlagen und Wege (Spazier-, Rad-, Mountainbike-, Wanderwege), und zur Schaffung von geeigneten Zugängen zu solchen Anlagen können auf Antrag eines Tourismusverbandes Benützungsrechte durch Enteignung eingeräumt werden.
(2) Durch die Enteignung darf der Belastete in einer notwendigen Bauführung oder in der ordentlichen Bewirtschaftung seines Grundstückes nicht wesentlich gehindert werden.
(3) Benützungsrechte nach Abs. 1 sind auf Antrag des Tourismusverbandes, des Belasteten oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten aufzuheben, wenn
a) | sie nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Enteignungsentscheidung ausgeübt werden oder | |||||||||
b) | die Voraussetzungen für die Einräumung der Benützungsrechte nachträglich weggefallen sind. |
Kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand wiederhergestellt werden, so ist in der Entscheidung über die Aufhebung der Benützungsrechte eine entsprechende Vergütung festzusetzen.
(4) Im Übrigen sind für die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes anzuwenden.
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